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Teil 5 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 36 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3a Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

3.
entgegen § 3a Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,

4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, die Bodenart nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestimmen lässt,

5.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 eine Bodenuntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

6.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost auf- oder einbringt,

7.
entgegen § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 15 Absatz 2 oder 3 einen Klärschlamm abgibt, auf- oder einbringt oder ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost herstellt,

8.
entgegen § 11 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost abgibt oder auf- oder einbringt,

9.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm nicht richtig abgibt,

10.
entgegen § 13 Absatz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost bereitstellt,

11.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Menge an Klärschlamm Trockenmasse, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost auf- oder einbringt,

12.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 4 ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost einsetzt,

13.
entgegen § 15 Absatz 1 einen Klärschlamm oder einen Rohschlamm abgibt oder auf- oder einbringt,

14.
entgegen § 15 Absatz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost auf- oder einbringt oder

15.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Untersuchungsergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen § 9 Absatz 2 eine Rückstellprobe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lagert,

3.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

4.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 Satz 3 einen dort genannten Zeitpunkt nicht oder nicht rechtzeitig vermerkt oder den Lieferschein nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

5.
entgegen § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 den Lieferschein oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,

6.
entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 1 oder 2 die Anlieferung und das Auf- oder Einbringen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

7.
entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 den Lieferschein oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

8.
entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1 das Original des Lieferscheins oder eine Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Jahre aufbewahrt,

9.
entgegen § 34 Absatz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

10.
entgegen § 34 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.




§ 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen



(1) Ein Klärschlammerzeuger, ein Gemischhersteller oder ein Komposthersteller oder eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, der oder die am 2. Oktober 2017 berechtigt war, das Qualitätszeichen eines bestehenden Trägers einer Qualitätssicherung zu führen, gilt bis zum 3. Oktober 2020 als Qualitätszeichennehmer im Sinne dieser Verordnung, solange die Anforderungen nach § 27 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und der bestehende Träger einer Qualitätssicherung die Erfüllung der Anforderungen überwacht.

(2) Hat ein Qualitätszeichennehmer eines vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 vergebenen Qualitätszeichens bereits Anforderungen an die Erteilung des Qualitätszeichens nach den §§ 26 bis 30 erfüllt und dies nachgewiesen, können die Nachweise bei dem Antrag auf Erteilung eines Qualitätszeichens nach § 27 anerkannt werden.


§ 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse



(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zehn Jahre sind.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zwei Jahre sind.

(3) 1Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 können Ergebnisse von Untersuchungen auf die Gehalte der organischen Schadstoffe polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle, die vor dem 3. Oktober 2017 auf der Grundlage von § 3 Absatz 6 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt wurden, für eine prüffähige Dokumentation verwendet werden. 2Die Ergebnisse dürfen nur verwendet werden, sofern die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 nicht überschritten werden.


§ 39 Bestehende Untersuchungsstellen



1Eine Stelle, die nach § 3 Absatz 11 Satz 1 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, als Untersuchungsstelle bestimmt worden ist, gilt als unabhängige Untersuchungsstelle nach § 33 Absatz 2 Satz 1 fort. 2Soweit § 33 Anforderungen enthält, die über die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem 1. April 2018 zu erfüllen. 3Wurde die Bestimmung nach Satz 1 befristet und endet diese Befristung vor dem 1. April 2018, so gilt sie bis zum 1. April 2018 als Notifizierung im Sinne des § 33 fort.


Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Neben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung und dem Höchstgehalt für Kupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten:

Nr.StoffbezeichnungGrenzwert
(in Milligramm je Kilogramm
Klärschlamm Trockenmasse)
1Zink4.000
2Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene
Halogene (AOX)
400
3Benzo(a)pyren (B(a)P) 1
4Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153,
180
0,1



Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3) Probenuntersuchung


Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

1. Bodenproben

1.1 Probennahme

 
Für die Probennahme aus einem Boden ist der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammaufbringung zu wählen.

Von jedem einheitlich bewirtschafteten Boden, z. B. Schlag, ist bei der Größe bis zu einem Hektar mindestens eine Mischprobe zu ziehen. Auf größeren Flächen sind Proben aus Teilen von circa einem Hektar, bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirtschaftung aus Teilen bis zu drei Hektar, eine Mischprobe entsprechend den Beprobungstiefen zu nehmen. Die Probennahme erfolgt nach den Regeln der Probennahme auf landwirtschaftlich genutzten Böden nach DIN ISO 10381-1 „Bodenbeschaffenheit - Probenahme - Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen", Ausgabe August 2003, DIN ISO 10381-4 „Bodenbeschaffenheit - Probenahme - Teil 4: Anleitung für das Vorgehen bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten", Ausgabe April 2004. Für eine Mischprobe sollen 15 bis 25 Einzeleinstiche je Teilfläche jeweils bis zur Bearbeitungstiefe genommen werden. Die Einstiche sind gleichmäßig über die Fläche zu verteilen.

Für die Eignung von Geräten zur Probennahme ist DIN ISO 10381-2 „Bodenbeschaffenheit - Probenahme - Teil 2: Anleitung für Probenahmeverfahren", Ausgabe August 2003, maßgebend. Für die Auswahl von Probengefäßen sowie für Probenkonservierung, -transport und -lagerung ist die DIN ISO 10381-1 „Bodenbeschaffenheit - Probenahme - Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen", Ausgabe August 2003, zu beachten. Der Transport der Bodenproben für die Untersuchung auf die Gehalte an organischen Schadstoffen sowie die Lagerung dieser Proben erfolgt nach DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen", Ausgabe Juli 2009.

1.2 Probenvorbereitung

 
Die Probenvorbereitung einschließlich der Trocknung des Probenmaterials hat nach DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen", Ausgabe Juli 2009, zu erfolgen. Die Mischproben werden durch Siebung über ein Sieb mit einer Maschenweite von 2 Millimetern in einen Grob- und einen Feinanteil aufgeteilt. Der Feinanteil ist zu homogenisieren und für die Untersuchung methodenspezifisch zu zerkleinern und zu untersuchen. Bestehen Anhaltspunkte für einen erhöhten Schadstoffgehalt der Fraktion von mehr als 2 Millimetern, ist diese Fraktion nach Vorzerkleinerung und Homogenisierung ebenfalls zu untersuchen.

1.3 Probenanalyse

 
Die Bestimmung des pH-Werts und von Phosphat sowie von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren in Böden und Bodenmaterial ist nach den in der Tabelle 1 aufgeführten Analysemethoden auszuführen.

Dabei sind hinsichtlich Mittelwertbildung und der Nachweis- und Bestimmungsgrenzen die Regelungen nach Nummer 2.3 zu beachten.

Gleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 1 nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde die Analysemethode fest.

Der Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen und vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen.

Die Schadstoffgehalte sind auf die Trockenmasse, die bei 105 Grad Celsius gewonnen wurde, zu beziehen. Sie müssen in der gleichen Einheit wie die entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte in Anlage 1 angegeben werden.

Tabelle 1 Analysemethoden für Böden


ParameterAnalysemethode(n)
pH-WertDIN EN 15933
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts,
Ausgabe November 2012
TrockenrückstandDIN EN 15934
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall - Berechnung des
Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder
des Wassergehalts, Ausgabe November 2012
Phosphat VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.1 Bestimmung von
Phosphor und Kalium im Calcium-Acetat-Lactat-Auszug, 6. Teillfg. 2012
VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.2 Bestimmung von
Phosphor und Kalium im Doppellactat(DL)-Auszug, Grundwerk
DIN EN ISO 10304-1
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssig-
keits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid,
Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat (ISO 10304-1:2007), Ausgabe
Juli 2009
Extraktion von Blei (Pb),
Cadmium (Cd), Chrom (Cr),
Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Zink (Zn)
DIN EN 16174
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Aufschluss von mit Königs-
wasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012
Blei (Pb), Cadmium (Cd),
Chrom (Cr), Kupfer (Cu),
Nickel (Ni), Zink (Zn)
DIN ISO 11047
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer,
Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt - Flammen- und
elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe
Mai 2003
DIN ISO 22036
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrak-
ten mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES), Ausgabe Juni 2009
DIN EN ISO 17294-2
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-
Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16170
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen
mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-OES), Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
Ausgabe Januar 2017
Quecksilber (Hg) DIN ISO 16772
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber in Königswasser-
extrakten von Boden durch Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie oder
Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe Juni 2005
DIN EN 16175-1
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Quecksil-
ber - Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe
Dezember 2016
DIN EN 16175-2
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Quecksil-
ber - Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe
Dezember 2016
DIN EN 12846
Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektro-
metrie (AAS) mit und ohne Anreicherung, Ausgabe August 2012
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
Ausgabe Januar 2017
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
(PCB-Kongenere 28, 52, 101,
138, 153, 180 nach Ballschmiter)
DIN ISO 10382
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Organochlorpestiziden und poly-
chlorierten Biphenylen - Gaschromatographisches Verfahren mit Elektro-
neneinfang-Detektor, Ausgabe Mai 2003
DIN EN 16167
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von poly-
chlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massen-
spektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elek-
troneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012
Benzo(a)pyren (B(a)P) DIN ISO 18287
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gaschromatographisches Verfahren mit Nach-
weis durch Massenspektrometrie (GC-MS), Ausgabe Mai 2006
DIN CEN TS 16181; DIN SPEC 91243
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von poly-
cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) - mittels Gaschroma-
tographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC),
Ausgabe Dezember 2013
DIN 38414-23
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 23: Bestimmung von
15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hoch-
leistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion
(S 23), Ausgabe Februar 2002


2. Klärschlammproben

2.1 Probennahme

 
Die Probennahme aus einem Klärschlamm ist nach DIN EN ISO 5667-13 „Wasserbeschaffenheit - Probenahme - Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen", Ausgabe August 2011, durchzuführen. Die Probennahme aus einem Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost hat nach DIN 19698-1 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teil 1: Anleitung für die segmentorientierte Entnahme von Proben aus Haufwerken", Ausgabe Mai 2014, zu erfolgen.

2.2 Probenvorbereitung

 
Die Probenvorbereitung ist nach DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen", Ausgabe Juli 2009, durchzuführen.

Die zu analysierende Probe ist unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe zu mischen. Wenn die Gefahr einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen.

Für jeden Analyseparameter, der aus der Trockenmasse zu bestimmen ist, ist eine Teilprobe zu entnehmen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Analysen durchführen zu können. Die Gefriertrocknung einer zu analysierenden Probe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste bei den zu analysierenden Stoffen vermieden werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Probe während der Gefriertrocknung nicht antaut.

2.3 Probenanalyse

 
Beim Arbeiten mit frischen und gefriergetrockneten Proben sind die üblichen Sicherheitsregeln für das Arbeiten in mikrobiologischen Laboratorien, insbesondere nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV), einzuhalten. Gegebenenfalls kann eine Teilmenge der frischen oder gefriergetrockneten Probe für die entsprechenden Analysen sterilisiert werden (z. B. durch 20-minütiges Erhitzen der Probe bei 121 Grad Celsius im Autoklaven). Es ist jedoch zu gewährleisten, dass durch die Sterilisation die Analyseergebnisse in keinem Fall beeinflusst werden.

Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen durchzuführen; als Ergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Einzelwerte anzugeben. Die Mittelwertbildung ist jedoch nur zulässig, wenn die Differenz zwischen den beiden Einzelwerten die methodenübliche Wiederholbarkeit nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung muss geprüft werden, welche Ursachen der überhöhten Differenz zugrunde liegen können und es muss eine dritte Analyse durchgeführt werden. Sofern die Prüfung keine eindeutigen Ursachen erbracht hat, ist als Endergebnis der mittlere der drei der Größe nach geordneten Einzelwerte (Median) anzugeben. Zur Ermittlung der Werte ist insbesondere die DIN ISO 5725 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen" mit folgenden Teilen zu beachten:

-
DIN ISO 5725-1 „Allgemeine Grundlagen und Begriffe", berichtigte Ausgabe September 1998,

-
DIN ISO 5725-2 „Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens", Ausgabe Dezember 2002,

-
DIN ISO 5725-3 „Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen", Ausgabe Februar 2003,

-
DIN ISO 5725-4 „Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens", Ausgabe Januar 2003,

-
DIN ISO 5725-5 „Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens", Ausgabe November 2002.

Für die Bestimmung des pH-Werts, des Trockenrückstands, des Glühverlusts, der Nährstoffe, der basisch wirksamen Bestandteile, der Schwermetalle und der organischen Schadstoffe ist eine der in Tabelle 2 aufgeführten Untersuchungsmethoden anzuwenden. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analyseverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Grenzwert des entsprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 38402-60 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Allgemeine Angaben (Gruppe A) - Teil 60: Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung (A 60)", Ausgabe Dezember 2013.

Gleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Untersuchungen nach § 32 Absatz 4 werden als gleichwertig anerkannt und sind auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 2 nicht genannte Parameter zu analysieren sind, legt die zuständige Behörde die Analysemethode fest.

Der Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen und vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen.

Zur Berechnung der 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalente (TEQ) werden die jeweiligen Massenkonzentrationen mit den Toxizitätsäquivalentfaktoren aus Tabelle 3 multipliziert und die Produkte addiert. Bei der Addition bleiben Einzelstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze unberücksichtigt; Einzelstoffkonzentrationen, die oberhalb der Nachweisgrenze, aber unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, gehen mit der Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze in die Addition ein.

Tabelle 2 Analysemethoden für Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost


ParameterAnalysemethode(n)
pH-WertDIN EN 15933
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts,
Deutsche Fassung EN 15933, Ausgabe November 2012
TrockenrückstandDIN EN 15934
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall - Berechnung des Tro-
ckenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des
Wassergehalts, Ausgabe November 2012
Glühverlust
(organische Substanz)
DIN EN 15935
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall - Bestimmung des
Glühverlusts, Ausgabe November 2012
Gesamt-Stickstoff (N) DIN EN 13342
Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Stickstoffs nach
Kjeldahl, Ausgabe Januar 2001
DIN EN 16169
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des Kjeldahl-
Stickstoffs, Ausgabe November 2012
Ammonium-StickstoffDIN 38406-5
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersu-
chung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung des Ammonium-Stickstoffs (E 5),
Ausgabe Oktober 1983
Basisch wirksame Bestandteile VDLUFA-Methodenhandbuch, Band II.2, Methode 4.5.1 Bestimmung von
basisch wirksamen Bestandteilen in Hüttenkalk, Konverterkalk, Kalkdün-
gern aus [ ...] sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemit-
teln
Extraktion von Arsen (As),
Blei (Pb), Cadmium (Cd),
Chrom (Cr), Kupfer (Cu),
Nickel (Ni), Phosphor (P),
Quecksilber (Hg), Zink (Zn)
DIN EN 13346
Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung von Spurenelementen
und Phosphor - Extraktionsverfahren mit Königswasser, Extraktion nach
Verfahren A, Ausgabe April 2001
DIN EN 16174
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Aufschluss von mit Königs-
wasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012
Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium
(Cd), Chrom (Cr), Eisen (Fe),
Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Thallium
(Tl), Zink (Zn)
DIN ISO 11047
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer,
Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt - Flammen- und
elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe
Mai 2003
DIN EN ISO 11885
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv ge-
koppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe September 2009
DIN EN ISO 17294-2
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-
Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017
DIN 38406-26
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung - Kationen (Gruppe E) - Teil 26: Bestimmung von Thallium mittels
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) im Graphitrohrofen (E 26), Ausgabe
Juli 1997
DIN EN 16170
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen
mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-OES), Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
Ausgabe Januar 2017
CEN/TS 16172; DIN SPEC 91258
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen
mittels Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (GF-AAS), Ausgabe
April 2013
Chrom(VI) (CrVI) DIN EN 16318
Düngemittel und Kalkdünger - Bestimmung von Chrom(VI) mit Photometrie
(Verfahren A) und mit Ionenchromatographie mit spektrometrischer Detek-
tion (Verfahren B), Ausgabe Juli 2016
Quecksilber (Hg) DIN EN ISO 17852
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels
Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe April 2008
DIN EN 16175-1
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Quecksil-
ber - Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe
Dezember 2016
DIN EN 16175-2
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Quecksil-
ber - Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe
Dezember 2016
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
Ausgabe Januar 2017
Phosphor (P)
(Umrechnung: Phosphor (P)
= 2,291 für Phosphorpentoxid
(P2O5))
DIN EN ISO 6878
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Phosphor - Photometrisches
Verfahren mittels Ammoniummolybdat, Ausgabe September 2004
DIN EN ISO 11885
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe Sep-
tember 2009
DIN EN ISO 17294-2
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-
Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
Ausgabe Januar 2017
Adsorbierte organisch
gebundene Halogene (AOX)
DIN 38414-18
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersu-
chung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung von adsorbier-
ten, organisch gebundenen Halogenen (AOX) (S 18), Ausgabe November
1989
DIN EN 16166
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von adsorbier-
baren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Ausgabe November 2012
Benzo(a)pyren (B(a)P) DIN EN 15527
Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung von polycyclischen aromati-
schen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-
Massenspektrometrie (GC/MS), Ausgabe September 2008
DIN 38414-23
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 23: Bestimmung von
15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hoch-
leistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion
(S 23), Ausgabe Februar 2002
DIN CEN/TS 16181; DIN SPEC 91243
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von poly-
cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromato-
graphie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC),
Ausgabe Dezember 2013
Polychlorierte Biphenyle (PCB) DIN 38414-20
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 20: Bestimmung von
6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20), Ausgabe Januar 1996
DIN EN 16167
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von poly-
chlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massen-
spektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elek-
troneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012
Polychlorierte Dibenzodioxine
(PCDD) und -furane (PCDF)
sowie dioxinähnliche poly-
chlorierte Biphenyle (dl-PCB)
DIN CEN/TS 16190; DIN SPEC 91267
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Dioxinen
und Furanen sowie Dioxin vergleichbaren polychlorierten Biphenylen mit-
tels Gaschromatographie und hochauflösender massenspektrometrischer
Detektion (HR GC-MS), Ausgabe Mai 2012
Polyfluorierte Verbindungen
(PFC)
DIN 38414-14
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 14: Bestimmung aus-
gewählter polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Schlamm, Kompost und
Boden - Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie
und massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS) (S 14), Ausgabe
August 2011


Tabelle 3 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF - WHO 2005)


KongenerTEF
2,3,7,8-Tetra-CDD1,0
1,2,3,7,8-Penta-CDD1,0
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD0,0003
2,3,7,8-Tetra-CDF0,1
1,2,3,7,8-Penta-CDF0,03
2,3,4,7,8-Penta-CDF0,3
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF0,0003
3,3',4,4'-TCB (77) 0,0001
3,4,4',5-TCB (81) 0,0003
3,3',4,4',5-PeCB (126) 0,1
3,3',4,4',5,5-HxCB (169) 0,03
2,3,3',4,4'-PeCB (105) 0,00003
2,3,4,4',5-PeCB (114) 0,00003
2,3',4,4',5-PeCB (118) 0,00003
2',3,4,4',5-PeCB (123) 0,00003
2,3,3',4,4',5-HxCB (156) 0,00003
2,3,3',4,4',5'-HxCB (157) 0,00003
2,3',4,4',5'-HxCB (167) 0,00003
2,3,3',4,4',5,5'-HpCB (189) 0,00003


3. Zugänglichkeit von technischen Regelwerken

 
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Regelwerke sind in der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt und können wie folgt bezogen werden:

a)
die DIN-Normen über die Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,

b)
das Handbuch der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Band I - Die Untersuchung von Böden und Band II.2 - Die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen, über den VDLUFA-Verlag in Darmstadt.


Anlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen


Anlage 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Bodenbezogene Klärschlammverwertung


1. Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm

Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3491)


Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3492)


Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 3493)




2. Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm

Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3494)


Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3495)


Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 3496)




Abschnitt 2 Bodenbezogene Verwertung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts


1. Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts

Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3497)


Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3498)


Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 3499)




2. Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts

Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3500)


Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3501)


Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 3502)


Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts, Seite 4 (BGBl. 2017 I S. 3503)