Tools:
Update via:
Änderung § 7 25. BImSchV vom 02.05.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 25. BImSchV, alle Änderungen durch Bekanntmachung 25. BImSchVNB am 2. Mai 2013 und Änderungshistorie der 25. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 25. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 7 25. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch B. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1316 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage |
1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet, | |
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder | 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder |
3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1287/al44948-0.htm