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Abschnitt 2 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)
V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie
- 2.
- Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.
§ 9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung
(1) 1Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:
- 1.
- Dichte messen,
- 2.
- Porosität ermitteln,
- 3.
- Feuchte bestimmen,
- 4.
- Korngröße bestimmen,
- 5.
- Glühverlust bestimmen,
- 6.
- Brennfarbe prüfen,
- 7.
- Schwindung prüfen,
- 8.
- Maßhaltigkeit prüfen,
- 9.
- äußere Beschaffenheit prüfen,
- 10.
- Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
- 11.
- Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
- 12.
- pH-Wert messen.
(2) 1Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. 2Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften
(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
- 2.
- branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
- 3.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
- 4.
- fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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