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Abschnitt 3 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung

§ 8 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Betrieben der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenuntersuchung,

2.
Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Produkten und Dienstleistungen,

3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

4.
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Beachtung von Investition und Finanzierung,

5.
Analysieren von Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

6.
Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,

7.
Beobachten und Bewerten von Märkten,

8.
Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungskonzepten,

9.
Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit,

10.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften sowie

11.
Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.


§ 9 Struktur der Prüfung



Die Prüfung besteht aus

1.
einem Arbeitsprojekt nach § 10 sowie

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 11.


§ 10 Arbeitsprojekt



(1) 1Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem Betrieb der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenuntersuchung bearbeiten. 2Das Projekt soll für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein. 3Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.

(3) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese sind nicht Gegenstand der Bewertung.

(4) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2.

(5) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.


§ 11 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.