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Synopse aller Änderungen der AkkStelleGebV am 01.04.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2022 durch Artikel 2 der 1. AkkStelleGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AkkStelleGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AkkStelleGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
AkkStelleGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsbestimmungen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 geltenden Fassung zu erheben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten einer neuen Gebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Juli 2018, jedoch vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung zu erheben.

(4) Abweichend von Absatz 3 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer geänderten Fassung dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Oktober 2021, jedoch vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung zu erheben.

(6) Abweichend von Absatz 5 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. April 2022 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebührensatz

1 | Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes |

1.1 | Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewer-
tungsstelle (KBS) |

1.1.1 | Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Orga-
nisation der Vorbegehung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7

1.1.2 | Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nach-
bereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete
der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2

1.2 | Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbe-
wertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen
und sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich
Entscheidung durch die Akkreditierungsstelle
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der
Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge-
gennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mittei-
lung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7

1.3 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung
einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließ-
lich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstel-
lung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkredi-
tierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwen-
dung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der
Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Ver-
zeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Ak-
kreditierungsstellengesetzes
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit
der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der
Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung
der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7

1.4 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob-
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2

1.5 | Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An-
trag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im
Falle des Einsatzes von Übersetzern, die
nicht Bedienstete der Akkreditierungs-
stelle sind, zusätzlich Auslagen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-
gebührengesetzes

1.6 | Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf be-
sonderen Antrag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7

2 | Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Arti-
kel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m.
§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes |

2.1 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung
sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung
der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid
und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden
sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie-
rungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym-
bolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten
Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der
Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge-
gennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Ent-
scheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7

2.2 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob-
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2

2.3 | Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An-
trag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im
Falle des Einsatzes von Übersetzern, die
nicht Bedienstete der Akkreditierungs-
stelle sind, zusätzlich Auslagen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-
gebührengesetzes

2.4 | Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bes-
sonderen Antrag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7

3 | Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 |

Wird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Ände-
rung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte
Aufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden.

3.1 | Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederho-
lungsbegutachtung
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit
der Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mittei-
lung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung.
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungs-
begutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entste-
hende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7

3.2 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob-
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung
sonstiger Überwachungstätigkeiten | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2

4 | Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer
Akkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008 |

4.1 | Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder Zurück-
ziehung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur
Höhe der für die Erteilung einer Akkredi-
tierung zum Zeitpunkt der Aussetzung,
Einschränkung oder Zurückziehung vor-
gesehenen Gebühr

4.2 | Aufhebung einer Aussetzung, Verfahrensbearbeitung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7

4.3 | Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder
Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nach-
bereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als
Voraussetzung für die Aufhebung der Aussetzung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2

5 | Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern die-
ses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet
werden kann | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7

6 | Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im
Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 gegen eine akkreditierte Konformitätsbe-
wertungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7

Die Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen
Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr fest-
setzen.
Anmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfer-
tigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde
gegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der
Beschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewer-
tung nicht zutrifft.

7 | Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle |

vorherige Änderung

7.1 | Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufga-
ben | 119,47 Euro

7.2 | Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staats-
examen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zu-
sammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von
Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten
oder Vor-Ort-Beobachtung;
weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom,
Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entspre-
chender Tätigkeit | 157,11 Euro



7.1 | Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufga-
ben | 121,40 Euro

7.2 | Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staats-
examen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zu-
sammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von
Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten
oder Vor-Ort-Beobachtung;
weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom,
Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entspre-
chender Tätigkeit | 161,39 Euro