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Abschnitt 2 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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Teil 2 Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen
Abschnitt 2 Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb
§ 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
(1) 1Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte. 2Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine von ihm bestimmte Person.
(2) 1Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform. 2In jedem Verpflichtungsjahr kann von jedem Betreiber nur ein einziger Dritter bestimmt werden. 3Bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes entgegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 nur an denjenigen Dritten aus, der die Angaben zu den energetischen Mengen des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 im jeweiligen Verpflichtungsjahr zuerst mitgeteilt hat. 4Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann die Vorlage der Vereinbarung nach Satz 1 verlangen. 5Eine Änderung des Dritten ist nach dem Zeitpunkt der Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen.
(3) 1Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert. 2Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms
- 1.
- mit dem Faktor 3 sowie
- 2.
- mit dem Wert der für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
(4) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(5) 1Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 3 wird ab dem Verpflichtungsjahr 2024 der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6
- 1.
- ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne (§ 2 Absatz 5 Nummer 1 oder 2) eingesetzt wird und
- 2.
- der Strom nicht aus dem Netz im Sinne des § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wird, sondern nachweislich direkt von einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt bezogen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 200 m.W.v. 29. Juli 2023
§ 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
(1) 1Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über die einzelnen öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne von § 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung unter Angabe
- 1.
- des genauen Standortes, an dem sich der Ladepunkt befindet,
- 2.
- der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und
- 3.
- des Zeitraums, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst.
(2) 1Der Dritte fügt bei Aufbau und Außerbetriebnahme von Ladepunkten den Aufzeichnungen die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 5 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. 2Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen abgegeben wurde, beizufügen.
(3) Die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 200 m.W.v. 29. Juli 2023
§ 7 Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen
(1) 1Die Anrechnung von Strom, der nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, sofern dieser Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge genutzt wurde und ein Schätzwert nach Absatz 3 bekanntgegeben wurde. 2Ladepunktbetreiber ist in diesen Fällen die Person, auf die nachweislich das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. 3Elektrischer Strom zur Verwendung in zulassungsfreien Fahrzeugen gemäß § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2) kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn für die entsprechende Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert nach Absatz 3 bekannt gegeben wurde.
(2) 1Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über die Personen, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug, für das eine Zulassungspflicht nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung besteht, zugelassen ist, sowie über das reine Batterieelektrofahrzeug selbst. 2Als Nachweis gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs, die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgefertigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird. 3Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich. 4Der Dritte bewahrt die Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von drei Jahren auf. 5Für Fahrzeuge nach § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gilt als Nachweis die Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. 6Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. 7Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und dem Inhalt der Aufzeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt geben.
(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Mengen elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeuge im Bundesanzeiger bekannt. 2Der Schätzwert basiert auf aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen Batterieelektrofahrzeugen in Deutschland.
(4) 1Die energetische Menge des im jeweiligen Verpflichtungsjahr nach § 5 anrechenbaren elektrischen Stroms ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl der reinen Batterieelektrofahrzeuge, die nach Absatz 2 zu den Dritten gerechnet werden, mit dem Schätzwert. 2Die Anrechnung der dem jeweiligen Schätzwert entsprechenden Strommenge kann pro reinem Batterieelektrofahrzeug und pro Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen.
(5) 1Wird in einem Verpflichtungsjahr ein reines Batterieelektrofahrzeug, für dessen Strommenge bereits eine Mitteilung über die energetische Menge des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfolgte, auf eine andere Person zugelassen, hat die Person, auf die das Fahrzeug bisher zugelassen war, die andere Person über diese Mitteilung zu informieren. 2Ein Hinweis auf diese Informationspflicht ist in die Vereinbarung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 aufzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 200 m.W.v. 29. Juli 2023
§ 8 Mitteilung der energetischen Menge
(1) 1Der Dritte teilt der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 die energetischen Mengen des elektrischen Stroms mit, die
- 1.
- nach § 6 zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres oder
- 2.
- nach § 7 zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres.
(2) 1Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle stellt dem Dritten eine Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms aus. 2In der Bescheinigung sind die energetische Menge des elektrischen Stroms in Megawattstunden und die nach § 5 Absatz 3 errechneten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent angegeben. 3Die Bescheinigung kann auf Antrag des Dritten in mehrere Teilbescheinigungen aufgeteilt werden. 4Alle Teilbescheinigungen werden nur an den Dritten ausgestellt, der die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 vornimmt. 5Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf Verlangen Informationen über die erteilten Bescheinigungen.
(3) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben.
(4) Die Mitteilung von Strommengen nach § 6 darf ausschließlich Strommengen enthalten, die aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 200 m.W.v. 29. Juli 2023
§ 9 Nachweis durch den Verpflichteten
(1) 1Im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind vom Verpflichteten folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- Bescheinigungen über die mitgeteilte Strommenge nach § 8 Absatz 2 und
- 2.
- eine Erklärung des Dritten, der den elektrischen Strom abgegeben hat, dass die jeweilige Strommenge nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurde.
(2) 1Die Anrechnung elektrischen Stroms auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass die entsprechenden Mengen in der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten sind. 2§ 37c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022
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