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Änderung § 2 TrEinV vom 01.08.2021
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§ 2 TrEinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 2 TrEinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Registrierung im Transparenzregister und Registrierungsdaten | |
(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich. (2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes. (3) 1 Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. 2 Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos. (4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln: 1. für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person ist a) den Vor- und Nachnamen, b) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie c) die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift sowie 2. für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person ist, a) die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person, b) die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift, c) den Vor- und Nachnamen der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person sowie d) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person. (5) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, demjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen. (6) 1 Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. 2 Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (7) 1 Zur Nutzung der automatischen Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. 2 Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle die Voraussetzungen der Nutzung der automatischen Einsichtnahme belegen. |
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