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Änderung § 7 TrEinV vom 01.08.2021
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§ 7 TrEinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 7 TrEinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete | |
(1) Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen, 1. dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes ist und | |
(Text alte Fassung) 2. dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll. | (Text neue Fassung) 2. dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und Absatz 3a des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll; dies gilt nicht im Falle des automatisierten Abrufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes. |
(2) Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so genügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsichtnahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Einsichtnahme. (3) 1 Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. 2 Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen. |
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