Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

2. Abschnitt - Holzbildhauermeisterverordnung (HolzbhMstrV)

V. v. 10.04.1987 BGBl. I S. 1192; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 7110-3-86 Handwerk im Allgemeinen
|

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 15 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen:

1.
ein architekturbezogenes Objekt, insbesondere ein Portal, ein Wandschmuck, eine Kragge, eine Konsole, ein Kopfstück am Fachwerk, eine Skulptur, eine Deckenbekleidung, ein Geländer oder eine Gedenktafel,

2.
ein Bauteil, insbesondere ein Grabmal, ein Denkmal, ein Brunnen, eine Plastik, ein Relief oder ein Wappen mit bildhauerischem Schmuck,

3.
ein Stilmöbel mit überwiegender Schnitzarbeit, insbesondere ein Sessel, ein Stuhl, ein Tisch, eine Konsole, ein Schrank oder ein Spiegel mit Beitisch,

4.
eine Spiel- oder eine Freizeiteinrichtung.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf und die Werkzeichnung mit Maßangaben und mit Vorkalkulation vorzulegen. Anstelle des Entwurfs kann er auch ein maßstabgetreues Modell einreichen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit hat er den Arbeitsbericht und die Nachkalkulation abzugeben.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines Werkstückes mit Profilen oder Ornamenten,

2.
Anlegen einer figürlichen Arbeit,

3.
Entwerfen und bildhauerisches Ausführen einer Schrift oder eines Zeichens auf eine Holztafel.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnen

a)
des Materials, des Gewichts, des Verschnitts, der Kräfte und der Hebel,

b)
der Fundamente, der Verdübelungen und der Verankerungen;

2.
Fachzeichnen:

a)
Anfertigen von Skizzen,

b)
Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie von Versetz- und Verlegeplänen;

3.
Fachtechnologie:

a)
physikalische und chemische Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff,

b)
Lagern, Trocknen und Verleimen von Holz,

c)
Oberflächenbehandlung,

d)
Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,

e)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

f)
Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, die Vorschriften der Bauaufsicht, die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die Gerüstordnung und die jeweils geltenden DIN-Normen;

4.
Gestaltung und Formgebung:

a)
Entwurfslehre,

b)
Schriftarten,

c)
figürliches und ornamentales Gestalten,

d)
Kunstgeschichte und Stilkunde,

e)
Formgebung und Farbenlehre;

5.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Verarbeitung, Herstellung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie Isolier- und Dämmstoffe;

6.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren und Berechnung für die Angebotskalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.