Tools:
Update via:
Änderung § 4 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.06.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 15. FeVuaÄndV am 1. Juni 2022 und Änderungshistorie des DV-FahrlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Lehrmittel | |
(Text alte Fassung) 1 In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2 Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. 3 Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. 4 Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2 Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. 3 Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. 4 Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen. (2) 1 Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. 2 § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bleibt unberührt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12941/al0-164631.htm