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Änderung Anlage 1a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 1a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, alle Änderungen durch Artikel 123 MoPeG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des DV-FahrlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 123 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang



Abschnitt | UE | Sachgebiet | Lehrkraft1

1. | 1 | Einführung | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

2. | 12 | Die Fahrschule |

2.1 | | Eröffnung einer Fahrschule
- Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
- Kauf
- Pacht | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

2.2 | | Kriterien der Standortwahl
- Lage
- Konkurrenz
- demographische Perspektiven | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2.3 | | Rechtsformen einer Fahrschule
- natürliche Personen (Einzelunternehmen)
- juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
- BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
- Personengesellschaften
- Kooperationen | Jurist

(Text neue Fassung)

2.3 | | Rechtsformen einer Fahrschule
- natürliche Personen (Einzelunternehmen)
- juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
- BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
- rechtsfähige Personengesellschaften
- Kooperationen | Jurist

2.4 | | Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden
- Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung,
Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen,
Erlöschen, Zweigstellen | Jurist, Fahrlehrer

| | - Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
- Kooperationsvertrag
- Überwachung nach § 54 FahrlG
- Ausstattung
- Gewerbebetrieb - für Arbeitsschutz nach Landesrecht
zuständige Behörden
- Pflichtversicherung
- Berufsgenossenschaft
- Meldepflichten |

2.5 | | Vertragsrecht
- Dienstvertrag
- Werkvertrag
- Kaufvertrag
- Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | Jurist

vorherige Änderung

2.6 | | Schließung der Fahrschule
Natürliche Personen:
- Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
- Tod des Inhabers
Juristische Personen, Personengesellschaften:
- Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
- Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen | Jurist, Fahrlehrer



2.6 | | Schließung der Fahrschule
Natürliche Personen:
- Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
- Tod des Inhabers
Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften:
- Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
- Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen | Jurist, Fahrlehrer

3. | 4 | Investitionen, Finanzierung |

3.1 | | Investitionsbedarf
- Unterrichtsraum
- Lehrmittel
- Ausbildungsfahrzeuge | Betriebswirt, Fahrlehrer

3.2 | | Finanzbedarf
- Eigenkapitalfinanzierung
- Kreditfinanzierung
- Leasing
- Miete | Betriebswirt

4. | 20 | Management, Marketing und Werbung |

4.1 | | Erweiterter Raumbedarf
- Fahrschulbüro
- Geschäftsräume
- Annahmestellen | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

4.2 | | Büromanagement
- Bürozeiten
- Bürobesetzung | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

4.3 | | Kooperation
- Kooperationsmöglichkeiten
- Gemeinschaftsfahrschule | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

4.4 | | Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
- Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
- Ausbildungsnachweis
- Preisaushang
- Datenverarbeitung in der Fahrschule
- Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht | Jurist, Fahrlehrer

4.5 | | Kundenbetreuung
- Kundengewinnung
- Kundenberatung
- Kundenbindung | Betriebswirt, Fahrlehrer

4.6 | | Absatzorientierung
- Angebot und Nachfrage
- Marktforschung | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

4.7 | | Wettbewerbsrecht
- unlauterer Wettbewerb/Irreführung
- Sittenwidrigkeit | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

4.8 | | Werbung
- Planung
- Budget
- Werbemittel- und -medien | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

5. | 20 | Kalkulation und Rechnungswesen |

5.1 | | Kalkulation
- Kostenermittlung
- Kalkulation der Fahrschulpreise
- Marktpreise | Betriebswirt

5.2 | | Buchführung
- Einnahmen-, Überschussrechnung
- kaufmännische Buchführung | Betriebswirt

5.3 | | Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer | Betriebswirt

5.4 | | Bilanzen, Beratungen
- Jahresabschluss
- Steuerberatung
- Betriebsberatung | Betriebswirt

5.5 | | Liquiditätskontrolle
- Status | Betriebswirt

5.6 | | Finanzplan
- Schuldendienst
- Abgaben | Betriebswirt

5.7 | | Steuervorauszahlungen
- Rentabilitätsrendite
- Umsatzrendite | Betriebswirt

5.8 | | Rechnungsstellung
- Geschäftsbedingungen
- Mahnverfahren
- Klage
- Verrechnungsstelle | Jurist, Betriebswirt

5.9 | | Zahlungsverkehr
- Bareinnahmen und Barausgaben
- Überweisungen, Daueraufträge
- Homebanking | Jurist, Betriebswirt

6. | 12 | Arbeits- und Sozialrecht |

6.1 | | Personalwesen
- mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
- angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder
hauptberuflich angestellt)
- angestellter Fahrlehrer
- 'freier' Mitarbeiter
- Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
- Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer | Jurist, Betriebswirt

6.2 | | Arbeitsrecht
- Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
- Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
- Krankheit
- Urlaub, Weiterbildung
- Abmahnung
- Kündigung
- Arbeitsgericht | Jurist

6.3 | | Sozialrecht/Versicherung
- Krankenversicherung
- Krankenkasse
- Altersvorsorge
- Sozialversicherung
- Risikoversicherung | Jurist, Betriebswirt

| 1 | Lehrgangsabschluss
- Ausgabe der Teilnahmebescheinigung | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer


1 Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.



(heute geltende Fassung)