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Synopse aller Änderungen des Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 123 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DV-FahrlG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 123 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Örtliches Fahrlehrerregister | |
Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen: 1. a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärterbefugnis oder Anerkennung sowie zur Person der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit, | |
(Text alte Fassung) b) bei einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a, | (Text neue Fassung) b) bei einer juristischen Person, rechtsfähigen Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a, |
c) bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und d) bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule bestellten Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahrlehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Buchstabe a, 2. die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und 3. die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. | |
Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang | |
Abschnitt | UE | Sachgebiet | Lehrkraft1 1. | 1 | Einführung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 2. | 12 | Die Fahrschule | 2.1 | | Eröffnung einer Fahrschule - Neugründung, Übernahme einer Fahrschule - Kauf - Pacht | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 2.2 | | Kriterien der Standortwahl - Lage - Konkurrenz - demographische Perspektiven | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
2.3 | | Rechtsformen einer Fahrschule - natürliche Personen (Einzelunternehmen) - juristische Personen (GmbH, e. V., AG) verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes - BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen - Personengesellschaften - Kooperationen | Jurist | 2.3 | | Rechtsformen einer Fahrschule - natürliche Personen (Einzelunternehmen) - juristische Personen (GmbH, e. V., AG) verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes - BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen - rechtsfähige Personengesellschaften - Kooperationen | Jurist |
2.4 | | Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden - Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen | Jurist, Fahrlehrer | | - Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule - Kooperationsvertrag - Überwachung nach § 54 FahrlG - Ausstattung - Gewerbebetrieb - für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden - Pflichtversicherung - Berufsgenossenschaft - Meldepflichten | 2.5 | | Vertragsrecht - Dienstvertrag - Werkvertrag - Kaufvertrag - Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | Jurist | |
2.6 | | Schließung der Fahrschule Natürliche Personen: - Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung - Tod des Inhabers Juristische Personen, Personengesellschaften: - Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation - Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus- bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen | Jurist, Fahrlehrer | 2.6 | | Schließung der Fahrschule Natürliche Personen: - Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung - Tod des Inhabers Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften: - Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation - Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus- bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen | Jurist, Fahrlehrer |
3. | 4 | Investitionen, Finanzierung | 3.1 | | Investitionsbedarf - Unterrichtsraum - Lehrmittel - Ausbildungsfahrzeuge | Betriebswirt, Fahrlehrer 3.2 | | Finanzbedarf - Eigenkapitalfinanzierung - Kreditfinanzierung - Leasing - Miete | Betriebswirt 4. | 20 | Management, Marketing und Werbung | 4.1 | | Erweiterter Raumbedarf - Fahrschulbüro - Geschäftsräume - Annahmestellen | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 4.2 | | Büromanagement - Bürozeiten - Bürobesetzung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 4.3 | | Kooperation - Kooperationsmöglichkeiten - Gemeinschaftsfahrschule | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 4.4 | | Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht - Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form - Ausbildungsnachweis - Preisaushang - Datenverarbeitung in der Fahrschule - Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht | Jurist, Fahrlehrer 4.5 | | Kundenbetreuung - Kundengewinnung - Kundenberatung - Kundenbindung | Betriebswirt, Fahrlehrer 4.6 | | Absatzorientierung - Angebot und Nachfrage - Marktforschung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 4.7 | | Wettbewerbsrecht - unlauterer Wettbewerb/Irreführung - Sittenwidrigkeit | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 4.8 | | Werbung - Planung - Budget - Werbemittel- und -medien | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 5. | 20 | Kalkulation und Rechnungswesen | 5.1 | | Kalkulation - Kostenermittlung - Kalkulation der Fahrschulpreise - Marktpreise | Betriebswirt 5.2 | | Buchführung - Einnahmen-, Überschussrechnung - kaufmännische Buchführung | Betriebswirt 5.3 | | Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten - Einkommensteuer - Umsatzsteuer | Betriebswirt 5.4 | | Bilanzen, Beratungen - Jahresabschluss - Steuerberatung - Betriebsberatung | Betriebswirt 5.5 | | Liquiditätskontrolle - Status | Betriebswirt 5.6 | | Finanzplan - Schuldendienst - Abgaben | Betriebswirt 5.7 | | Steuervorauszahlungen - Rentabilitätsrendite - Umsatzrendite | Betriebswirt 5.8 | | Rechnungsstellung - Geschäftsbedingungen - Mahnverfahren - Klage - Verrechnungsstelle | Jurist, Betriebswirt 5.9 | | Zahlungsverkehr - Bareinnahmen und Barausgaben - Überweisungen, Daueraufträge - Homebanking | Jurist, Betriebswirt 6. | 12 | Arbeits- und Sozialrecht | 6.1 | | Personalwesen - mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann - angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt) - angestellter Fahrlehrer - 'freier' Mitarbeiter - Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen - Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer | Jurist, Betriebswirt 6.2 | | Arbeitsrecht - Anstellungsvertrag Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt - Arbeitszeit Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz - Krankheit - Urlaub, Weiterbildung - Abmahnung - Kündigung - Arbeitsgericht | Jurist 6.3 | | Sozialrecht/Versicherung - Krankenversicherung - Krankenkasse - Altersvorsorge - Sozialversicherung - Risikoversicherung | Jurist, Betriebswirt | 1 | Lehrgangsabschluss - Ausgabe der Teilnahmebescheinigung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 1 Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln. |
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