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Änderung § 1 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ort und Ablauf der Ausbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. 2 Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. 3 Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer mindestens viermonatigen Ausbildung in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. 2 Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. 3 Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 1.000 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer mindestens viermonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen.

(3) 1 Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 2 Die Einführungsphase setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. 3 Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.

vorherige Änderung

(4) Während der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im fünften Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule.

(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage und am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche in der Fahrlehrerausbildungsstätte statt.



(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule.

(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden

a)
möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und

b)
am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte

statt.


(6) 1 Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse A hat sich zusätzlich einer einmonatigen Ausbildung, der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE einer zweimonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen. 2 § 7 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)