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Änderung § 4 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einweisungsseminar


(Text alte Fassung)

Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.

(Text neue Fassung)

Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.


 
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