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Änderung § 4 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 01.01.2020
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einweisungsseminar | |
(Text alte Fassung) Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss. | (Text neue Fassung) Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss. |
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