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Änderung § 6 UERV vom 08.06.2024

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§ 6 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 6 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage 'Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung' des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses '17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto'. 2 Die Ermittlung erfolgt gemäß

1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage genehmigt hat,

2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage und

3. den Maßgaben, die nach Anhang C 'Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung' Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage verabschiedet worden sind.

3 Die
Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2)
Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.

(Text neue Fassung)

(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage 'Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung' des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses '17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto' und der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ermittlung erfolgt gemäß

1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz genehmigt hat,

2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz,

3. den Maßgaben, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind und die die Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen betreffen, und

4. den Maßgaben, die
nach Anhang C 'Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung' Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz verabschiedet worden sind.

(2) Das Umweltbundesamt gibt bis zum Ablauf des 1. Oktobers eines jeden Jahres für das darauffolgende Verpflichtungsjahr Folgendes bekannt:

1. nähere Bestimmung zu den Maßgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

2. die
Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden.

(3)
Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.

(heute geltende Fassung)