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Änderung § 18 UERV vom 08.06.2024

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§ 18 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 18 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Überwachungsbericht muss auf einen Zeitraum bezogen sein, der sowohl innerhalb des Anrechnungszeitraums als auch innerhalb eines Verpflichtungsjahres liegt (Überwachungszeitraum).

(Text neue Fassung)

(1) Der Überwachungsbericht muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der die gesamte Dauer des Anrechnungszeitraums innerhalb eines Verpflichtungsjahres umfasst (Überwachungszeitraum).

(2) Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1. die Projektnummer,

2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

3. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden,

4. eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit

a) einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung,

vorherige Änderung

b) einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen,



b) einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen und

c) einer gesonderten Darstellung der Maßgabe nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,


5. den Überwachungszeitraum,

6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung,

7. Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum,

8. die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit

a) der Maßeinheit,

b) der Quelle und

c) einer Beschreibung des Wertes,

9. die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit

a) der Maßeinheit,

b) der Quelle,

c) der Aufzeichnungsfrequenz,

d) einer Beschreibung des Wertes und

e) einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle.



(heute geltende Fassung)