Änderung § 23 UERV vom 08.06.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 23 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Übertragung von UER-Nachweisen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. 2 Die Übertragung muss von einem Kontobevollmächtigten veranlasst werden. 3 Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einem weiteren Kontobevollmächtigten bestätigt werden muss.

(Text neue Fassung)

(1) 1 UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. 2 Die Übertragung muss von einer kontobevollmächtigten Person veranlasst werden. 3 Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden muss.

(2) 1 Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. 2 Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.

vorherige Änderung

(3) Das Umweltbundesamt stellt im Rahmen des Betriebs des UER-Registers sicher, dass Inhaber von UER-Nachweisen festlegen können, dass bestimmte UER-Nachweise dieser Inhaber und deren Kontaktinformationen für andere Kontoinhaber im UER-Register sichtbar sind.



 



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