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Änderung § 27 UERV vom 08.06.2024
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§ 27 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung | § 27 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Nutzungsbedingungen | |
(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen. (2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen 1. zur Kontoeröffnung, 2. zur Kontoführung für Nutzer, | |
(Text alte Fassung) 3. zu Kontobevollmächtigten, | (Text neue Fassung) 3. zu kontobevollmächtigten Personen, |
4. zur Authentifizierung, 5. zu Transaktionen, 6. zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen, 7. zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht, 8. zur Richtigkeit von Anweisungen, 9. zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer, 10. zu technischen Störungen und 11. zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs. (3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt. (4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12964/al195850-0.htm