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Änderung § 27 UERV vom 08.06.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 27 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Nutzungsbedingungen


(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.

(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen

1. zur Kontoeröffnung,

2. zur Kontoführung für Nutzer,

(Text alte Fassung)

3. zu Kontobevollmächtigten,

(Text neue Fassung)

3. zu kontobevollmächtigten Personen,

4. zur Authentifizierung,

5. zu Transaktionen,

6. zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,

7. zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,

8. zur Richtigkeit von Anweisungen,

9. zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,

10. zu technischen Störungen und

11. zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.

(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.