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Änderung § 30 UERV vom 08.06.2024

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§ 30 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 30 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Kontobevollmächtigte


(Text neue Fassung)

§ 30 Kontobevollmächtigte Personen


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(1) 1 Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. 2 Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. 3 Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.



(1) 1 Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. 2 Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. 3 Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Nur kontobevollmächtigte Personen sind berechtigt,

1. UER-Nachweise auszustellen,

2. UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden,

3. Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und abzubrechen und

4. UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Kontoinhaber sichtbar zu machen.

(3) Hat die kontobevollmächtigte Person aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben:



(4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben und Unterlagen:

1. den Namen und die Anschrift,

2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,

vorherige Änderung

3. den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, für die die kontobevollmächtigte Person tätig ist,

4.
die Funktion der kontobevollmächtigten Person innerhalb des Unternehmens oder der Institution,

5. die Art des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,

6. die Nummer des Ausweisdokuments und

7. die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments.




3. die Art, das Gültigkeitsdatum sowie die Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,

4. eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der kontobevollmächtigen Person:

a) eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums
oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder des Reisepasses, oder

b) eine Erklärung der lokalen Behörde,
die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Dokumenten gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,

5. ein Führungszeugnis der kontobevollmächtigten Person.

(5) 1 Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. 2 Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.

(6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)