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Änderung § 37 UERV vom 08.06.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 37 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen


(Text neue Fassung)

§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen sind verpflichtet,



(1) Validierungsstellen und Verifizierungsstellen sind verpflichtet,

(Textabschnitt unverändert)

1. die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen,

2. Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und

3. im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen.

vorherige Änderung

(2) Betragen die geschätzten Upstream-Emissionsminderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr, so müssen die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden.



(2) 1 Die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle müssen von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden. 2 Bei den Prüfungen vor Ort müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle am Projektort anwesend sein, wobei bei mehreren Prüfungen vor Ort mindestens eine Person ausgetauscht werden muss.