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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018 (ERP-WPG 2018 k.a.Abk.)

G. v. 08.03.2018 BGBl. I S. 343 (Nr. 9); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2213
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan



Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.



 

Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2018 Befristung (vom 06.12.2018)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2019 außer Kraft. ...