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Änderung § 25 PWMAusbV vom 18.07.2018

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§ 25 PWMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2018 geltenden Fassung
§ 25 PWMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2018 BGBl. I S. 1179
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten


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Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.