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Unterabschnitt 4 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4 Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen
§ 26 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Schmuckdiamanten schleifen,
- 2.
- Fertigungsplanung sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 27 Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 3.
- Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
- 4.
- einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 5.
- einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 6.
- einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,
- 7.
- einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 8.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen und
- 9.
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) 1Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Je ein Prüfungsstück ist,
- 1.
- einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 2.
- einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
- 3.
- einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und
- 4.
- einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
§ 28 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
- 2.
- Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,
- 3.
- Materialberechnungen durchzuführen,
- 4.
- Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
- 5.
- Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 29 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 30 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Schmuckdiamanten schleifen mit 60 Prozent,
- 2.
- Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13031/b29938.htm