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Änderung § 2 Lkw-MautV vom 12.10.2021
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§ 2 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | § 2 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung | |
Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind: 1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens, 2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll, 3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung, 4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, 5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, | |
(Text alte Fassung) 6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten Fahrzeuggerätes. | (Text neue Fassung) 6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes. |
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