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Synopse aller Änderungen der Lkw-MautV am 12.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Oktober 2021 durch Artikel 4 der MautRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Lkw-MautV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung | |
Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind: 1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens, 2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll, 3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung, 4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, 5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, | |
(Text alte Fassung) 6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten Fahrzeuggerätes. | (Text neue Fassung) 6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes. |
§ 5 Automatisches Mauterhebungssystem | |
(1) 1 Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau oder die ordnungsgemäße Anbringung eines Fahrzeuggerätes in dem mautpflichtigen Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. 2 Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der die Positionsdaten des Fahrzeuges festgestellt und durch den Betreiber oder einen Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden. 3 Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. 4 Diese Daten sind im Fahrzeuggerät zu speichern. 5 Einem Fahrzeuggerät im Sinne des Satzes 2 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne des § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich. | (1) 1 Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau oder die ordnungsgemäße Anbringung eines Fahrzeuggerätes in dem mautpflichtigen Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. 2 Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der die Positionsdaten des Fahrzeuges festgestellt und durch den Betreiber oder einen Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden. 3 Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. 4 Diese Daten sind im Fahrzeuggerät oder in der Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, zu speichern. 5 Einem Fahrzeuggerät im Sinne des Satzes 2 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne des § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich. |
(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen. | |
(3) 1 Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob 1. die im Fahrzeuggerät gespeicherte Gewichtsklasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und 2. die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll. 3 Im Falle einer Abweichung hat der Mautschuldner die gespeicherten Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der Achsen zu korrigieren. | (3) 1 Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät und die Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob 1. die im Fahrzeuggerät und in der Applikation des Mobilgerätes gespeicherte Gewichtsklasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und 2. die im Fahrzeuggerät und in der Applikation des Mobilgerätes gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll. 3 Im Falle einer Abweichung hat der Mautschuldner die gespeicherten Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der Achsen zu korrigieren. 4 Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Merkmale der Fahrzeugklassifizierung im Fahrzeuggerät und in der Applikation des Mobilgerätes übereinstimmen. |
(4) 1 Der Mautschuldner muss vor Beginn jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät betriebsbereit ist. 2 Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen betriebsbereiten Zustand Sorge zu tragen. 3 Kann die Betriebsbereitschaft des Fahrzeuggerätes vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung nicht wiederhergestellt werden, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen. (5) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr betriebsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher 1. den betriebsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder 2. die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten. | |
§ 10 Mauterstattung | |
(1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht hat und 1. für eine teilweise nicht befahrene Strecke nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, oder 2. für eine vollständig nicht befahrene Strecke nachweist, dass er die maßgebliche Strecke vollständig überhaupt nicht befahren hat. | |
(2) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. 2 Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. | (2) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. 2 Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. 3 Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. 4 Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert. |
(3) 1 Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. 2 Die Bearbeitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet. |
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