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Änderung § 10 Lkw-MautV vom 12.10.2021
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§ 10 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | § 10 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Mauterstattung | |
(1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht hat und 1. für eine teilweise nicht befahrene Strecke nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, oder 2. für eine vollständig nicht befahrene Strecke nachweist, dass er die maßgebliche Strecke vollständig überhaupt nicht befahren hat. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. 2 Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. 2 Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. 3 Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. 4 Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert. |
(3) 1 Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. 2 Die Bearbeitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet. |
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