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Änderung Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 31.07.2018

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 21.01.2019 BGBl. I S. 46
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

'§ 1 Regelungsgegenstand'.

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

'§ 9 Anrechnung von Leistungen'.

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

'§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung'.

d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 51a Zahlung an Dritte'.

e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:

'Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko'.

f) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe angefügt:

'Anlage 16 (zu § 51a) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung'.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

'§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes.'

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort 'Bundesbesoldungsgesetz' durch die Wörter 'Besoldungs- und Versorgungsrecht' ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

'Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.'

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort 'aufgrund' durch die Wörter 'auf Grund' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'aufgrund' jeweils durch die Wörter 'auf Grund' ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

'Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen.'

b) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

6. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach

1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

3. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.'

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) In Satz 3 werden die Wörter 'Sach- und Dienstleistungen' jeweils durch das Wort 'Leistungen' ersetzt.

(Text neue Fassung)

c) In Satz 3 werden die Wörter 'Sach- und Dienstleistungen' durch das Wort 'Leistungen' und die Wörter 'zustehende Sach- und Dienstleistung' durch die Wörter 'zustehenden Leistungen' ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 9 Anrechnung von Leistungen'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'aufgrund' durch die Wörter 'auf Grund' ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 'Erstattungen und Sachleistungen' durch das Wort 'Leistungen' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter 'gemeinsamen Krankenversorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft' durch die Wörter 'Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe' ersetzt.



bbb) In Nummer 1 werden die Wörter 'gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft' durch die Wörter 'Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe' ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche' durch das Wort 'Leistungsansprüche' ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen.'

cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter 'Erstattungen und Sachleistungen' durch das Wort 'Leistungsansprüche' ersetzt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

'3. Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung.'

8. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe '§ 6 Abs. 3' durch die Wörter '§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3' ersetzt.

9. § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.'

10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort 'Anlage' die Angabe '1' eingefügt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung'.

b) In Absatz 1 werden die Wörter 'der Absätze 2 und 3' durch die Wörter 'der Absätze 3 und 4' ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

'(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn

1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird,

2. ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt worden ist und

3. die Akutbehandlung als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchgeführt wird.

Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 und 20 angerechnet.'

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

'(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen | weitere
40 Sitzungen | weitere
20 Sitzungen


2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 160 Sitzungen | 80 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen | weitere
140 Sitzungen | weitere
70 Sitzungen


3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 90 Sitzungen | 60 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen | weitere
90 Sitzungen | weitere
30 Sitzungen


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 70 Sitzungen | 60 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen | weitere
80 Sitzungen | weitere
30 Sitzungen


Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.

(3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet.'

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.

13. § 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

'(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen | weitere
20 Sitzungen | weitere
20 Sitzungen


(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.'

14. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort 'Divertikulitus' durch das Wort 'Divertikulitis' ersetzt.

b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

'b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und

aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,'.

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'ärztlich' die Wörter 'oder zahnärztlich' eingefügt und wird die Angabe 'Absatz 1 Satz 3' durch die Angabe 'Anlage 9' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe 'Absatz 1 Satz 3' durch die Angabe 'Anlage 9' ersetzt.

16. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen' durch die Wörter 'Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer' ersetzt.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die

a) einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

b) einen niedrigen Abgabepreis haben,

c) der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

d) in Anlage 12 genannt sind, und

2. gesondert ausgewiesene Versandkosten.'

b) In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

18. § 26 wird wie folgt gefasst:

'§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für

1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),

4. die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),

5. Wahlleistungen in Form

a) gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,

b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und

c) anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.

(2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.'

19. In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe '§ 26' die Angabe 'Absatz 1' eingefügt.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

'Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei

1. schwerer Erkrankung oder

2. akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5.'

b) In Absatz 5 werden die Wörter 'im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch' gestrichen.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

'(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.'

21. § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.'

22. In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort 'Jugendlichen' ein Komma eingefügt.

23. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

'Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.'

b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

24. In § 33 werden nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

25. § 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

'(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.

(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig.'

26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe 'Nummer 5' durch die Wörter 'Absatz 1 Nummer 5' ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter 'von 6,20 Euro' durch die Wörter 'des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7' ersetzt.

27. In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort 'aufgrund' durch die Wörter 'auf Grund' ersetzt.

28. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

29. § 38a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort 'Nahestehender' durch die Wörter 'nahestehender Pflegepersonen' ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.'

30. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe '§ 43' durch die Wörter '§ 43 Absatz 1, 2 und 4' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,

2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,

4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.

Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht mehr vorliegen.'

31. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter 'in der eigenen Häuslichkeit' durch die Wörter 'im eigenen Haushalt' ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe '§ 38' durch die Angabe '§ 38a' ersetzt.

32. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.'

b) In Absatz 3 letzter Satz werden nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

33. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter 'Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte' durch die Wörter 'Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte' ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

'(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14a beihilfefähig.'

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort 'Innern' werden die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

34. In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe '§ 27 Abs. 3' durch die Angabe '§ 27 Absatz 4' ersetzt.

35. In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

36. § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort 'Transplantationsmedizin' die Wörter 'und des Transplantationsregisters' eingefügt.

37. In § 45b Absatz 2 werden nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

38. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe 'Absatz 4' durch die Angabe 'Absatz 5' ersetzt.

b) In Satz 6 wird das Wort 'aufgrund' durch die Wörter 'auf Grund' ersetzt.

39. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort 'aufgrund' durch die Wörter 'auf Grund' ersetzt.

c) In Absatz 8 werden nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt.

40. § 49 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukte nach Anlage 4,'.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort 'Körperersatzstücken' die Wörter 'nach § 25' angefügt.

cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort 'Hilfsmitteln' die Wörter ', außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln,' eingefügt.



a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,'.

bbb)
In Nummer 2 wird nach dem Wort 'Körperersatzstücken' die Angabe 'nach § 25' eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort 'Hilfsmitteln' die Wörter ', außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln,' eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und'.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

'a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und

aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder'.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort 'Innern' die Wörter ', für Bau und Heimat' eingefügt und wird das Wort 'sowie' gestrichen.

cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'sowie' ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

'7. Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2.'

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

41. In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter 'in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017)' durch die Wörter 'des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4)' ersetzt.

42. § 51 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.

43. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

'§ 51a Zahlung an Dritte

(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.

(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn

1. der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. abgeschlossen hat und

2. ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.

Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben.'

44. In § 56 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter 'Gemeinsamen Ministerialblatt' durch das Wort 'Bundesgesetzblatt' ersetzt.

45. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

'(2) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.'

e) Absatz 6 wird aufgehoben.

f) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

'(3) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.'

g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.'

46. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3.1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden die Nummern 3.1 bis 3.4.

cc) Nummer 11.1 wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5 werden die Nummern 11.1 bis 11.4.

ee) Nach Nummer 13.1 wird folgende Nummer 14.1 eingefügt:

'14.1 Neurostimulation nach Molsberger'.

ff) Die bisherigen Nummern 14.1 und 14.2 werden die Nummern 14.2 und 14.3.

gg) Nummer 18.1 wird aufgehoben.

hh) Die bisherigen Nummern 18.2 bis 18.4 werden die Nummern 18.1 bis 18.3.

ii) Nach Nummer 19.1 wird folgende Nummer 19.2 eingefügt:

'19.2 SIPARI-Methode'.

jj) Nach Nummer 20.1 wird folgende Nummer 20.2 eingefügt:

'20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)'.

kk) Die bisherige Nummer 20.2 wird Nummer 20.3.

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

'1. Chelattherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.'

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 2 bis 9.

cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort 'plantaris' die Wörter ', therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis' eingefügt.

dd) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort 'Ischämie' die Wörter ', diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II' eingefügt.

ee) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

'10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.'

ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.'

gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.

47. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:


Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle

'2.1 | ALCON BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.'


b) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.6.

c) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:


Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle

'5.2 | Eye-Lotion
Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.'


d) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:


Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle

'7.4 | Hedrin Once
Liquid Gel | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr
vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.'


e) Die bisherigen Nummern 7.4 bis 7.6 werden die Nummern 7.5 bis 7.7.

f) Nummer 11.3 wird aufgehoben.

g) Die bisherigen Nummern 11.4 bis 11.6 werden die Nummern 11.3 bis 11.5.

h) Nach der neuen Nummer 11.5 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:


Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle

'11.6 | Macrogolratiopharm
flüssig Orange | Behandlung
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.'


i) Nach Nummer 11.12 wird folgende Nummer 11.13 eingefügt:


Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle

'11.13 | Movicol aromafrei | Behandlung
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.'


j) Die bisherigen Nummern 11.13 bis 11.17 werden die Nummern 11.14 bis 11.18.

48. In Anlage 5 Abschnitt 3 wird in der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 08 Tadalafil in der linken Spalte im Klammerzusatz das Wort 'Taldafil' durch das Wort 'Tadalafil' ersetzt.

49. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1.01.24 wird folgende Nummer 1.01.25 eingefügt:

'1.01.25 Aripiprazol: orale Darreichungsformen'.

bb) Die bisherigen Nummern 1.01.25 bis 1.01.27 werden die Nummern 1.01.26 bis 1.01.28.

cc) Nach Nummer 1.04.27 werden die folgenden Nummern 1.04.28, 1.05.1 und 1.05.2 eingefügt:

'1.04.28 Duloxetin: feste orale Darreichungsformen

1.05.1 Efavirenz: feste orale Darreichungsformen

1.05.2 Eplerenon: orale Darreichungsformen'.

dd) Die bisherigen Nummern 1.05.1 bis 1.05.11 werden die Nummern 1.05.3 bis 1.05.13.

ee) Nach Nummer 1.09.9 wird folgende Nummer 1.09.10 eingefügt:

'1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen'.

ff) Die bisherigen Nummern 1.09.10 bis 1.09.14 werden die Nummern 1.09.11 bis 1.09.15.

gg) Nach Nummer 1.12.1 wird folgende Nummer 1.12.2 eingefügt:

'1.12.2 Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2'.

hh) Die bisherigen Nummern 1.12.2 bis 1.12.14 werden die Nummern 1.12.3 bis 1.12.15.

ii) Nach Nummer 1.13.15 wird folgende Nummer 1.13.16 eingefügt:

'1.13.16 Methotrexat: parenterale Darreichungsformen'.

jj) Die bisherigen Nummern 1.13.16 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.17 bis 1.13.34.

kk) Nach der neuen Nummer 1.13.34 wird folgende Nummer 1.13.35 eingefügt:

'1.13.35 Moxifloxacin: orale Darreichungsformen'.

ll) Die bisherige Nummer 1.13.34 wird die Nummer 1.13.36.

mm) In Nummer 1.15.1 wird das Wort 'abgeteilte' gestrichen.

nn) Nach Nummer 1.26.1 wird folgende Nummer 1.26.2 eingefügt:

'1.26.2 Ziprasidon: orale Darreichungsformen'.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2.03.3 wird folgende Nummer 2.03.4 eingefügt:

'2.03.4 Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid

Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid'.

bb) Die bisherigen Nummern 2.03.4 bis 2.03.7 werden die Nummern 2.03.5 bis 2.03.8.

cc) In Nummer 2.08.3 wird das Wort 'Niedermolekulare' durch das Wort 'niedermolekulare' ersetzt.

dd) In Nummer 2.08.5 wird das Wort 'abgeteilte' gestrichen.

ee) Nach Nummer 2.15.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:

'2.16.1 Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika

Wirkstoff:

Bimatoprost

Latanoprost

Tafluprost

Travoprost'.

ff) Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.8 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.9.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3.08.4 wird wie folgt gefasst:

'3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azelastin: Azelastin hydrochlorid

Bilastin

Desloratadin

Ebastin

Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid

Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid

Mizolastin

Rupatadin: Rupatadin fumarat

Terfenadin'.

bb) In Nummer 3.11.1 wird nach der Zeile 'Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat' folgende Zeile eingefügt:

'Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin'.

cc) Nach Nummer 3.11.7 wird folgende Nummer 3.11.8 eingefügt:

'3.11.8 Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat'.

dd) Die bisherige Nummer 3.11.8 wird Nummer 3.11.9.

ee) Nach der neuen Nummer 3.11.9 wird folgende Nummer 3.11.10 eingefügt:

'3.11.10 Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat

Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser

Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser

Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat

Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat

Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat

Estrogene, konjugierte + Medrogeston

Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat'.

ff) Die bisherigen Nummern 3.11.9 und 3.11.10 werden die Nummern 3.11.11 und 3.11.12.

gg) Nach der neuen Nummer 3.11.12 wird folgende Nummer 3.11.13 eingefügt:

'3.11.13 Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Levodopa + Carbidopa + Entacapon'.

hh) Die bisherigen Nummern 3.11.11 bis 3.11.14 werden die Nummern 3.11.14 bis 3.11.17.

ii) Nach der neuen Nummer 3.11.17 wird folgende Nummer 3.11.18 eingefügt:

'3.11.18 Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat'.

jj) Die bisherige Nummer 3.11.15 wird die Nummer 3.11.19.

kk) Nach Nummer 3.12.1 wird folgende Nummer 3.13.1 eingefügt:

'3.13.1 Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat

Safinamid: Safinamid mesilat'.

ll) Die bisherige Nummer 3.13.1 wird die Nummer 3.13.2.

50. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe '<' durch die Wörter 'weniger als' ersetzt.

b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

'5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit

a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,

b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,

c) akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.

6. Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a) Nateglinid

b) Repaglinid.

Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.'

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.

51. Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

52. Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

53. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:

'7.6 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig'.

bb) Die bisherigen Nummern 7.6 bis 7.11 werden die Nummern 7.7 bis 7.12.

cc) Nummer 15.3 wird aufgehoben.

dd) Nummer 15.4 wird Nummer 15.3.

ee) Nach Nummer 20.2 wird folgende Nummer 20.3 eingefügt:

'20.3 Therapiestuhl'.

ff) Die bisherigen Nummern 20.3 bis 20.6 werden die Nummern 20.4 bis 20.7.

b) Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder

bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;

c) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei

aa) Myopie von mehr als 6 dpt,

bb) Hyperopie von mehr als 6 dpt,

cc) Astigmatismus von mehr als 4 dpt.

Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.'

54. Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5.12 wird aufgehoben.

b) Nummer 5.13 wird Nummer 5.12.

c) Nummer 14.2 wird aufgehoben.

55. Nach Anlage 13 Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 eingefügt:

'1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben'.

56. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

57. Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt.

58. Anlage 15 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird Abschnitt 1 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 1 Heilbäder und Kurorte im Inland'.

bb) Nach der Zeile 'Ahlbeck' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Ahrenshoop | 18347 | Ostseebad
Ahrenshoop | G | Seebad'.


cc) In der Zeile 'Bentheim' wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:

'(Mineral-)Heilbad'.

dd) Die Zeile 'Berka' wird wie folgt gefasst:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Berka | 99438 | Bad Berka | G | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb'.


ee) Nach der Zeile 'Biberach' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Binz | 18609 | Ostseebad
Binz auf Rügen | G | Seebad'.


ff) In der Zeile 'Burg/Fehmarn' wird die Artbezeichnung 'Nordseeheilbad' durch die Artbezeichnung 'Ostseeheilbad' ersetzt.

gg) Die Zeile 'Frankenhausen' wird wie folgt gefasst:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Frankenhausen | 06567 | Bad Frankenhausen | G | (Sole-)Heilbad'.


hh) Nach der Zeile 'Freudenstadt' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Friedrichroda | 99894 | Friedrichroda | Friedrichroda, Finsterbergen | Heilklimatischer
Kurort'.


ii) In der Zeile 'Glücksburg' wird die Artbezeichnung 'Nordseeheilbad' durch die Artbezeichnung 'Ostseeheilbad' ersetzt.

jj) In der Zeile 'Grund' wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:

'Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb'.

kk) Die Zeile 'Heiligenstadt' wird wie folgt gefasst:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Heiligenstadt | 37308 | Heilbad
Heiligenstadt | G | (Sole-)Heilbad'.


ll) Die Zeile 'Klosterlausnitz' wird wie folgt gefasst:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Klosterlausnitz | 07639 | Bad Klosterlausnitz | G | Heilbad'.


mm) Nach der Zeile 'Krumbach' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Kühlungsborn | 18225 | Ostseebad
Kühlungsborn | G | Seebad'.


nn) Die Zeile 'Liebenstein' wird wie folgt gefasst:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Liebenstein | 36448 | Bad Liebenstein | G | Heilbad'.


oo) Die Zeile 'Lobenstein' wird wie folgt gefasst:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Lobenstein | 07356 | Bad Lobenstein | G | (Moor-)Heilbad'.


pp) Nach der Zeile 'Neustadt/D' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Neustadt/Harz | 99762 | Neustadt/Harz | G | Heilklimatischer
Kurort'.


qq) Nach der Zeile 'Porta Westfalica' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Prerow | 18375 | Ostseebad Prerow | G | Seebad'.


rr) Vor der Zeile 'Saarow' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Saalfeld/Saale | 07318 | Saalfeld/Saale | G, ausgenommen
Ortsteil Arnsgereuth | Ort mit Heilstollen-
kurbetrieb'.


ss) Die Zeile 'Salzungen' wird wie folgt gefasst:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Salzungen | 36433 | Bad Salzungen | Bad Salzungen, Dorf Allendorf | (Sole-)Heilbad'.


tt) Nach der Zeile 'Segeberg' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Sellin | 18586 | Ostseebad Sellin | G | Seebad'.


uu) Die Zeile 'Sulza' wird wie folgt gefasst:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Sulza | 99518 | Bad Sulza | G | (Sole-)Heilbad'.


vv) Die Zeile 'Tabarz' wird wie folgt gefasst:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Tabarz | 99891 | Bad Tabarz | G | Kneippheilbad'.


ww) Nach der Zeile 'Tennstedt' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Thiessow | 18586 | Ostseebad
Thiessow | G | Seebad'.


xx) Nach der Zeile 'Warmbad' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Warnemünde | 18119 | Hansestadt
Rostock | G | Seebad'.


yy) Nach der Zeile 'Wurzach' wird folgende Zeile eingefügt:


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

'Wustrow | 18347 | Ostseebad
Wustrow | G | Seebad'.


b) Nummer 2 wird Abschnitt 2 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 2 Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind'.

vorherige Änderung

c) Nummer 3 wird Abschnitt 3 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:



c) Nummer 3 wird Abschnitt 3 und wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 3 Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland

a) Frankreich

aa) Aix-les-Bains

bb) Amélie-les-Bains-Palada

cc) Cambo-les-Bains

dd) La Roche-Posay

b) Italien

aa) Abano Therme

bb) Galzignano

cc) Ischia

dd) Meran

ee) Montegrotto

ff) Montepulciano

c) Kroatien Cres

d) Österreich

aa) Bad Gastein

bb) Bad Hall in Tirol

cc) Bad Hofgastein

dd) Bad Schönau

ee) Bad Traunstein

ff) Oberlaa

e) Polen

aa) Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy

bb) Kolberg/Kolobrzeg

cc) Swinemünde/Świnoujście

dd) Ustroń

f) Rumänien Bad Felix/Băile Felix

g) Slowakei

aa) Dudince

bb) Piešťany

cc) Turčianske Teplice

h) Tschechien

aa) Bad Bělohrad/Lázně Bělohrad

bb) Bad Joachimsthal/Jáchymov

cc) Bad Luhatschowitz/Luhačovice

dd) Bad Teplitz/Lázně Teplice v Čechách

ee) Franzenbad/Františkovy Lázně

ff) Freiwaldau/Lázně Jeseník

gg) Johannisbad/Janské Lázně

hh) Karlsbad/Karlovy Vary

ii) Konstantinsbad/Konstantinovy Lázně

jj) Marienbad/Mariánské Lázně

i) Ungarn

aa) Bad Hévíz

bb) Bad Zalakaros

cc) Bük

dd) Hajdúszoboszló

ee) Komárom

ff) Sárvár'.

d) Nummer 4 wird Abschnitt 4 und wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 4 Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland

a) Ein Boqeq

b) Sweimeh'.

59. Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung eingefügt.