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Änderung § 29 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 29 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 29 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Leistungstests im Hauptstudium | |
(1) 1 Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2 Sechs Leistungstests sind Klausuren. | |
(Text alte Fassung) (2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben | (Text neue Fassung) (2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können. (3) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben |
1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6. | |
(3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben | (4) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben |
1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3, 2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5. | |
(4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. | (5) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. |
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