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Änderung § 62 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 62 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 62 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung


(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

(2) Studierende der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' schreiben

1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(3) Studierende der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' schreiben

1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.




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