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Änderung § 62 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 62 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 62 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung | |
(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. (2) Studierende der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' schreiben 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6. (3) Studierende der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' schreiben 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3, 2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. (5) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen. (6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. |
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