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Änderung § 65 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019
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§ 65 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung | § 65 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung | |
(Text alte Fassung) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist und 2. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt. | (Text neue Fassung) Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, 1. wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und 2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt. |
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