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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften
§ 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.
(4) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.
(5) Das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.
§ 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können die Studierenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist. 2Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes
- 1.
- die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
- 2.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder
- 3.
- die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) 1Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Diplomarbeit oder nach dem Diplomkolloquium festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2Bei einer Täuschung, die nach Beendigung der Zwischenprüfung festgestellt wird, entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 1 das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
§ 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme
§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- die Klausuren der Zwischenprüfung,
- 2.
- eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests des Hauptstudiums,
- 4.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen,
- 5.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,
- 6.
- die Diplomarbeit und ihre Bewertung,
- 7.
- die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
- 8.
- eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung sowie
- 9.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(4) 1Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.
§ 80a Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019
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