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Änderung § 8 HalblSchG vom 18.08.2021
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§ 8 HalblSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 8 HalblSchG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren | |
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topographie, wenn 1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist, 2. der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder 3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist. (2) Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. (3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang gelöscht. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3 Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3 Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden. |
(5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden. |
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