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Teil 2 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Durchführung statistischer Erhebungen
§ 21 Art und Zweck, Umfang
(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen
- 1.
- die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
- 2.
- die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
- 3.
- die Ausbildungsvergütungen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 22 Erhebungsmerkmale
(1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
- 1.
- Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes,
- 2.
- Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich, privat oder frei gemeinnützig,
- 3.
- Art der durchgeführten Pflegeausbildung.
(2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
- 1.
- für jede in der Pflegeausbildung befindliche Person:
- a)
- das Geschlecht,
- b)
- das Geburtsjahr,
- c)
- das Datum des Beginns der Ausbildung,
- d)
- der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,
- e)
- die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- f)
- die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung, der besuchten Pflegeschule oder der besuchten Hochschule samt Studiengang,
- g)
- die Art der Pflegeausbildung differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,
- 2.
- für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes).
- g)
- Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,
(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst.
Text in der Fassung des Artikels 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 23 Hilfsmerkmale
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
- 2.
- für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
- 3.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§ 24 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
(1) Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Jahr 2020.
(2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben.
§ 25 Auskunftspflicht
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.
§ 26 Übermittlung
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
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