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Teil 3 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 3 Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
§ 27 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Stelle ist berechtigt, die in § 16 Absatz 2, § 23 Nummer 3 und Anlage 2 enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
(2) 1Die personenbezogenen Daten sind mindestens fünf Jahre nach Ende des Finanzierungszeitraums aufzubewahren, es sei denn, andere gesetzliche Regelungen sehen eine längere Aufbewahrungsfrist vor. 2Danach sind sie zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.
§ 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
1Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erheben die Angaben nach § 62 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zum Zweck der Evaluierung nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes. 2Die Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes werden für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen Ausbildung für das laufende Kalenderjahr (Berichtsjahr) erhoben. 3Diese Daten werden über die statistischen Landesämter bis zum 2. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt, erstmals zum 2. Mai 2024.
Text in der Fassung des Artikels 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Franziska Giffey
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Franziska Giffey
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
Aufstellung über die im Rahmen der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets zu finanzierenden Tatbestände der Pflegeausbildung
Lfd. Nr. | Kostenarten (zu finanzierende Tatbestände)1 | Kostenartengruppen |
A. | Kosten der Pflegeschule | |
1. | Kosten des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals einschließlich Kosten der Praxisbegleitung | Theoretischer und praktischer Unterricht |
1.1 | Schulleitung (insbesondere administrative und organisatorische Aufgaben, auch soweit Aufgaben des Lehrpersonals) | |
1.2 | Hauptamtliches Lehrpersonal | |
1.3 | Nebenberufliches Lehrpersonal | |
2. | Fahrtkostenerstattung des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals wäh- rend der Praxisbegleitung | |
3. | Sachaufwandskosten | Sachaufwand |
3.1 | Lehr- und Arbeitsmaterialien | |
3.2 | Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil- nehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften) | |
3.3 | Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen | |
3.4 | Büro- und Schulbedarf | |
3.5 | Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste) | |
3.6 | Rundfunk- und Fernsehgebühren | |
3.7 | Anwendungssoftware | |
3.8 | Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren | |
3.9 | Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter ein- schließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) | |
3.10 | Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung | |
3.11 | Personalbeschaffungskosten | |
3.12 | Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten | |
3.13 | Sonstige Sachaufwandskosten | |
4. | Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwal- tung und sonstiger zentraler Dienste | Gemeinkosten (ggf. anteilig) |
4.1 | Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat) | |
4.2 | Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.) | |
4.3 | Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister, Reinigungsdienst u. ä.) | |
5. | Betriebskosten des Schulgebäudes | |
5.1 | Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Pflegeschule genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichtsräume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medienräume, Besprechungsräume, Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung) Steuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen Gebrauchsgüter Mietnebenkosten für Ausbildungsräume | |
6. | Sonstige Gemeinkosten | |
B. | Kosten des Trägers der praktischen Ausbildung | |
1. | Kosten der Praxisanleitung | Praktische Ausbildung |
1.1 | Praktische Anleitung durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter einschließlich Reisekosten | |
1.2 | Kosten der Organisation nach den §§ 8 und 38a des Pflegeberufegesetzes einschließlich Reise- kosten | |
1.3 | Arbeitsausfallkosten für die Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungs- maßnahmen zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter | |
1.4 | Kosten der Qualifikation von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern, einschließlich der erforderlichen Fortbildungskosten | |
1.5 | Kosten der Auszubildenden während der Praxiseinsätze mit Ausnahme der Aus- bildungsvergütung (z. B. Fahrtkostenerstattung) | |
2. | Sachaufwandskosten | Sachaufwand |
2.1 | Lehr- und Arbeitsmaterialien | |
2.2 | Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil- nehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften) | |
2.3 | Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen | |
2.4 | Bürobedarf | |
2.5 | Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste) | |
2.6 | Rundfunk- und Fernsehgebühren | |
2.7 | Anwendungssoftware | |
2.8 | Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren | |
2.9 | Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter ein- schließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) | |
2.10 | Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung | |
2.11 | Personalbeschaffungskosten | |
2.12 | Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten | |
2.13 | Sonstige Sachaufwandskosten | |
3. | Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwal- tung und sonstiger zentraler Dienste | Gemeinkosten (ggf. anteilig) |
3.1 | Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat) | |
3.2 | Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.) | |
3.3 | Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister, Reinigungsdienst u. ä.) | |
4. | Betriebskosten der Gebäude | |
4.1 | Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichts- räume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medien- räume, Besprechungsräume, Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung) Steuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen Gebrauchsgüter Mietnebenkosten für Ausbildungsräume | |
5. | Sonstige Gemeinkosten | |
1 Die Kosten von weiteren aufgrund von Kooperationsverträgen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen sind miteinzubeziehen. |
Text in der Fassung des Artikels 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2024
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets
I. Träger der praktischen Ausbildung:
- 1.
- Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,
- 2.
- Art der Einrichtung,
- 3.
- in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Datums des Ausbildungsbeginns, des Datums des Ausbildungsendes und des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit) sowie der besuchten Pflegeschule mit Adresse oder Hochschule mit Adresse samt Studiengang,
- 4.
- die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden, differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,
- 5.
- für Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,
- 6.
- Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes) und
- 7.
- die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag.
II. Pflegeschulen:
- 1.
- Name und Anschrift des Trägers der Pflegeschule und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift der Pflegeschule sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,
- 2.
- in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Ausbildungsbeginns und des Ausbildungsendes und des Umfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit), einschließlich des Trägers der praktischen Ausbildung mit Adresse,
- 3.
- Anzahl der Fälle der Durchführung einer zusätzlichen Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,
- 4.
- anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung, beispielsweise Fördermittel nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Text in der Fassung des Artikels 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2024
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