Tools:
Update via:
Änderung § 4 StimmRMV vom 01.07.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StimmRMVÄndV am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie der StimmRMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 StimmRMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 4 StimmRMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt | |
(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens 'Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)' auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)1 nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen. | (Text neue Fassung) (2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen. |
--- 1 Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik 'Die BaFin » Service » MVP Portal'. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13142/al99546-0.htm