Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 StimmRMV vom 01.07.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StimmRMVÄndV am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie der StimmRMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 StimmRMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 4 StimmRMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt


(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens 'Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)' auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)1 nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.


---
1 Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik 'Die BaFin » Service » MVP Portal'.




Anzeige