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Änderung Anlage 1 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
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Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand


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| Vorstufen-
pflanzgut
| Basispflanzgut
Klasse
| Zertifiziertes
Pflanzgut


EWG 1
| EWG 2 | EWG 3 | S | SE | E

1
| 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9

1 | Fremdbesatz
Pflanzen,
die nicht hinreichend
sortenecht
sind oder einer
anderen
Sorte zugehören,
dürfen
je Hektar höchstens
vorhanden sein
| 2 | 2 | 4 | 8 | 2 | 4 | 8 | 16

2 | Fehlstellen
Fehlstellen dürfen
auf
100 Pflanzen höchstens
vorhanden sein
| 15 | 15 | 15 | 20 | 15 | 15 | 20 | 20

3 | Krankheiten | | | | | | | |

3.1 | Pflanzen, die von folgenden
Krankheiten
befallen sind,
dürfen
im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen
je 100
Pflanzen höchstens
vorhanden sein
| | | | | | | |

3.1.1 | Schwarzbeinigkeit; als
schwarzbeinige
Pflanze gilt
auch
jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
schwarzbeinigen Pflanzen
liegen geblieben
sind | 0/0,2 1) | 0 | 0,5 | 1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,2

3.1.2 | Rhizoctonia mit Wipfelrollen
bei gleichzeitiger Fuß-
vermorschung
| 4 | 4 | 6 | 8 | 4 | 6 | 8 | 16

3.1.3 | Schwere Viruskrankheiten
sowie leichte Viruskrankheit;
als schwer viruskranke
Pflanze
gilt,
außer im Falle des § 9
Abs. 3,
auch der Nachwuchs
nicht
entfernter Knollen
herausgereinigter Pflanzen
sowie
jede Stelle, an der
Knollen
oder Kraut von
solchen
Pflanzen liegen
geblieben sind; leichte Virus-
krankheit liegt vor, wenn die
Blätter nur verfärbt, aber nicht
verformt
sind | 0,1 2) | 0,2 2)3) | 0,4 2)4) | 0,4 2)4) | 0,2 3) | 0,4 4) | 0,4 4) | 0,6 5)

---
1) In Beständen, deren zu erntendes Pflanzgut für die Erzeugung von Basispflanzgut
der Klasse EWG 1 bestimmt ist, darf keine schwarzbeinige Pflanze vorhanden sein.
2) Im Zweifelsfall
ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.
3) Davon höchstens 0,1 schwer viruskranke Pflanzen.
4) Davon höchstens 0,2 schwer viruskranke Pflanzen.
5) Schwer viruskranke Pflanzen; an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze können fünf leicht viruskranke Pflanzen treten.


3.2
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.

4 Schadorganismen

Der
Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.




| Anforderung | Vorstufenpflanzgut1
der Klasse |
Basispflanzgut
der Klasse
| Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse


PBTC
| PB | S | SE | E | A | B

| 1
| 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8

1 | Fremdbesatz | | | | | | |

| Die Anzahl der Pflanzen,
die nicht
hinreichend sortenecht
sind oder
einer anderen
Sorte zugehören,
darf
je Hektar höchstens betra-
gen:
| 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16

2 | Fehlstellen | | | | | | |

| Die Anzahl der Fehlstellen darf
auf
100 Pflanzstellen höchstens be-
tragen:
| | | 15 | 15 | 20 | 20 | 20

3 | Krankheiten | | | | | | |

3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von
folgenden Krankheiten
befallen
sind, darf
im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen je
100
Pflanzen höchstens betragen: | | | | | | |

3.1.1 | Schwarzbeinigkeit
(Pectobacterium spp.,
Dickeya spp.);
als schwarzbeinige
Pflanze
gilt auch
jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
schwarzbeinigen Pflanzen
liegengeblieben
sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2

3.1.2 | Candidatus Liberibacter
solanacearum Liefting
et al. (Zebra-Chip)
| 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0

3.1.3 | Candidatus Phytoplasma
solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0

3.1.4 |
Viruskrankheiten (Anzeichen
des Befalls mit Mosaikvirus
und Blattrollvirus); als virus-
kranke
Pflanze gilt, außer im
Fall
des § 9 Absatz 3 auch der
Nachwuchs nicht
entfernter
Knollen herausgereinigter
Pflanzen sowie
jede Stelle,
an
der Knollen oder Kraut
von solchen
Pflanzen liegen-
geblieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0

3.1.5
| Potato spindle tuber viroid
(PSTVd)
| 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0

| 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach
der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1 oder 3, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.


4 Schadorganismen

4.1 Quarantäneschadorganismen

4.1.1
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.

4.1.2 Der
Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.

4.2 RNQPs

Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):

4.2.1 RNQP nach Nummer 3.1.2:

a) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder

b) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.

4.2.2 RNQP nach Nummer 3.1.3:

a) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder

b) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.

4.2.3 RNQP nach Nummer 3.1.5:

Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.


(Textabschnitt unverändert)

5 Abgrenzung

Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.

6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände

Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.