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Änderung Anlage 1 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016
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Anlage 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Anlage 1 n.F. (neue Fassung) in der am 05.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595 |
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(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand |
| Vorstufen- pflanzgut | Basispflanzgut Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut EWG 1 | EWG 2 | EWG 3 | S | SE | E 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 1 | Fremdbesatz Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, dürfen je Hektar höchstens vorhanden sein | 2 | 2 | 4 | 8 | 2 | 4 | 8 | 16 2 | Fehlstellen Fehlstellen dürfen auf 100 Pflanzen höchstens vorhanden sein | 15 | 15 | 15 | 20 | 15 | 15 | 20 | 20 3 | Krankheiten | | | | | | | | 3.1 | Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, dürfen im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens vorhanden sein | | | | | | | | 3.1.1 | Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind | 0/0,2 1) | 0 | 0,5 | 1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,2 3.1.2 | Rhizoctonia mit Wipfelrollen bei gleichzeitiger Fuß- vermorschung | 4 | 4 | 6 | 8 | 4 | 6 | 8 | 16 3.1.3 | Schwere Viruskrankheiten sowie leichte Viruskrankheit; als schwer viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Abs. 3, auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegen geblieben sind; leichte Virus- krankheit liegt vor, wenn die Blätter nur verfärbt, aber nicht verformt sind | 0,1 2) | 0,2 2)3) | 0,4 2)4) | 0,4 2)4) | 0,2 3) | 0,4 4) | 0,4 4) | 0,6 5) --- 1) In Beständen, deren zu erntendes Pflanzgut für die Erzeugung von Basispflanzgut der Klasse EWG 1 bestimmt ist, darf keine schwarzbeinige Pflanze vorhanden sein. 2) Im Zweifelsfall ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. 3) Davon höchstens 0,1 schwer viruskranke Pflanzen. 4) Davon höchstens 0,2 schwer viruskranke Pflanzen. 5) Schwer viruskranke Pflanzen; an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze können fünf leicht viruskranke Pflanzen treten. 3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. 4 Schadorganismen Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen. | | Anforderung | Vorstufenpflanzgut1 der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse PBTC | PB | S | SE | E | A | B | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 1 | Fremdbesatz | | | | | | | | Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betra- gen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16 2 | Fehlstellen | | | | | | | | Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens be- tragen: | | | 15 | 15 | 20 | 20 | 20 3 | Krankheiten | | | | | | | 3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: | | | | | | | 3.1.1 | Schwarzbeinigkeit (Pectobacterium spp., Dickeya spp.); als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 3.1.2 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 3.1.3 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 3.1.4 | Viruskrankheiten (Anzeichen des Befalls mit Mosaikvirus und Blattrollvirus); als virus- kranke Pflanze gilt, außer im Fall des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegen- geblieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 3.1.5 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1 oder 3, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. 4 Schadorganismen 4.1 Quarantäneschadorganismen 4.1.1 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. 4.1.2 Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen. 4.2 RNQPs Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs. Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072): 4.2.1 RNQP nach Nummer 3.1.2: a) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder b) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt. 4.2.2 RNQP nach Nummer 3.1.3: a) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder b) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen. 4.2.3 RNQP nach Nummer 3.1.5: Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden. |
(Textabschnitt unverändert) 5 Abgrenzung Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein. 6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird. |
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