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Änderung Anlage 1 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand



| Anforderung | Vorstufenpflanzgut1
der Klasse | Basispflanzgut
der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse

PBTC | PB | S | SE | E | A | B

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8

1 | Fremdbesatz | | | | | | |

| Die Anzahl der Pflanzen, die nicht
hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte zugehören,
darf je Hektar höchstens betra-
gen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16

2 | Fehlstellen | | | | | | |

| Die Anzahl der Fehlstellen darf auf
100 Pflanzstellen höchstens be-
tragen: | | | 15 | 15 | 20 | 20 | 20

3 | Krankheiten | | | | | | |

3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von
folgenden Krankheiten befallen
sind, darf im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen je
100 Pflanzen höchstens betragen: | | | | | | |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3.1.1 | Schwarzbeinigkeit; als schwarz-
beinige
Pflanze gilt auch jede
Stelle,
an der Knollen oder Kraut
von schwarzbeinigen
Pflanzen
liegen geblieben
sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2

3.1.2 | Viruskrankheiten; als viruskranke
Pflanze
gilt, außer im Falle des § 9
Absatz
3 auch der Nachwuchs
nicht
entfernter Knollen heraus-
gereinigter Pflanzen
sowie jede
Stelle, an
der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegenge-
blieben
sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0

(Text neue Fassung)

3.1.1 | Schwarzbeinigkeit
(Pectobacterium spp.,
Dickeya spp.);
als schwarzbeinige
Pflanze
gilt
auch jede Stelle, an der
Knollen
oder Kraut von
schwarzbeinigen
Pflanzen
liegengeblieben
sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2

3.1.2 | Candidatus Liberibacter
solanacearum Liefting
et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0

3.1.3 | Candidatus Phytoplasma
solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0

3.1.4 | Viruskrankheiten (Anzeichen
des Befalls mit Mosaikvirus
und Blattrollvirus);
als virus-
kranke Pflanze
gilt, außer im
Fall
des § 9 Absatz 3 auch der
Nachwuchs nicht
entfernter
Knollen herausgereinigter
Pflanzen
sowie jede Stelle,
an
der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegen-
geblieben
sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0

3.1.5 | Potato spindle tuber viroid
(PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0


| 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1,
3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.

vorherige Änderung


3.2
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.

4 Schadorganismen

Der
Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.




4 Schadorganismen

4.1 Quarantäneschadorganismen

4.1.1
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.

4.1.2 Der
Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.

4.2 RNQPs

Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):

4.2.1 RNQP nach Nummer 3.1.2:

a) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder

b) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.

4.2.2 RNQP nach Nummer 3.1.3:

a) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder

b) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.

4.2.3 RNQP nach Nummer 3.1.5:

Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.


5 Abgrenzung

Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.

6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände

Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.