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Änderung Anlage 2 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


1 Viruskrankheiten

1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:


Kategorie | Klasse | Viren insgesamt
v. H. der Probe

Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0

PB | 0,5

Basispflanzgut | S | 1,0

SE | 2,0

E | 2,0

Zertifiziertes Pflanzgut | A | 8,0

B | 10,0


1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.

(Text neue Fassung)

1.3.2 Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein.

2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.

2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:


Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut
der Klasse | Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse

PBTC | PB | S, SE, E | A, B

v. H. des Gewichtes

2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/
davon Nassfäule höchstens | 0 | 0,2/
0,2 | 0,5/
0,2 | 0,5/
0,2

2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf
mehr als einem Drittel der Oberfläche be-
fallen sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0

vorherige Änderung

2.2.3 | Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen
auf
mehr als 10 v. H. der Oberfläche be-
fallen
sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0

2.2.4
| Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr
als 10
v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0

2.2.5
| Stark geschrumpelte Knollen (ausge-
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0

2.2.6
| äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0

2.2.7
| Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0

2.2.8
| Anhaftende Erde und Fremdstoffe | | 1,0 | 1,0 | 2,0


3 Sonstige Anforderungen



2.2.3 | Candidatus Liberibacter solanacearum
Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.4 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino
et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.5 | Ditylenchus destructor Thorne | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.6 |
Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk),
sofern die
Knollen auf
mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen
sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0

2.2.7
| Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.),
sofern die Knollen auf mehr als
10
v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0

2.2.8
| Stark geschrumpelte Knollen (ausge-
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0

2.2.9
| äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0

2.2.10
| Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0

2.2.11
| Anhaftende Erde und Fremdstoffe | | 1,0 | 1,0 | 2,0


Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.


3 Sonstige Anforderungen

3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.

3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.