Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. PflKartVÄndV am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie der PflKartV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut


(Text neue Fassung)

§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aus Vorstufenpflanzgut erwachsenes Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG werden nur anerkannt, wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist.



(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt:

1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC

a) stammt aus Mikrovermehrung,

b) wird
nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und

c) darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden;

2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus

a) klonaler Selektion (A-Stamm),

b) Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder

c) Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird
das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der

vorherige Änderung

1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;

2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S;

3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S oder SE.

(3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1, EWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf erwachsen sein in der

1. Klasse EWG 1
aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;

2. Klasse EWG 2 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus
Basispflanzgut der Klasse EWG 1;

3. Klasse EWG 3 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus
Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2.

Basispflanzgut der Klasse
S kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE und E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekennzeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG gelten, erfüllt sind.

(4)
Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, wenn dieses unmittelbar aus Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG oder anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist.



1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,

2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S,

3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für
Basispflanzgut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanzgut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden.

(3)
Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen A oder B darf erwachsen sein aus

1. anerkanntem Vorstufenpflanzgut,

2. Basispflanzgut,

3.
Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erwachsen ist.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanzgut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanzguts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse B gekennzeichnet werden.