Tools:
Update via:
Änderung Anlage 1 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 1 Pflanzkartoffelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 1. PflKartVÄndV am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie der PflKartVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Anlage 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand |
| Vorstufen- pflanzgut | Basispflanzgut Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut EWG 1 | EWG 2 | EWG 3 | S | SE | E 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 1 | Fremdbesatz Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, dürfen je Hektar höchstens vorhanden sein | 2 | 2 | 4 | 8 | 2 | 4 | 8 | 16 2 | Fehlstellen Fehlstellen dürfen auf 100 Pflanzen höchstens vorhanden sein | 15 | 15 | 15 | 20 | 15 | 15 | 20 | 20 3 | Krankheiten | | | | | | | | 3.1 | Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, dürfen im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens vorhanden sein | | | | | | | | 3.1.1 | Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind | 0/0,2 1) | 0 | 0,5 | 1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,2 3.1.2 | Rhizoctonia mit Wipfelrollen bei gleichzeitiger Fuß- vermorschung | 4 | 4 | 6 | 8 | 4 | 6 | 8 | 16 3.1.3 | Schwere Viruskrankheiten sowie leichte Viruskrankheit; als schwer viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Abs. 3, auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegen geblieben sind; leichte Virus- krankheit liegt vor, wenn die Blätter nur verfärbt, aber nicht verformt sind | 0,1 2) | 0,2 2)3) | 0,4 2)4) | 0,4 2)4) | 0,2 3) | 0,4 4) | 0,4 4) | 0,6 5) --- 1) In Beständen, deren zu erntendes Pflanzgut für die Erzeugung von Basispflanzgut der Klasse EWG 1 bestimmt ist, darf keine schwarzbeinige Pflanze vorhanden sein. 2) Im Zweifelsfall ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. 3) Davon höchstens 0,1 schwer viruskranke Pflanzen. 4) Davon höchstens 0,2 schwer viruskranke Pflanzen. 5) Schwer viruskranke Pflanzen; an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze können fünf leicht viruskranke Pflanzen treten. 3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. | | Anforderung | Vorstufenpflanzgut1 der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse PBTC | PB | S | SE | E | A | B | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 1 | Fremdbesatz | | | | | | | | Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betra- gen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16 2 | Fehlstellen | | | | | | | | Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens be- tragen: | | | 15 | 15 | 20 | 20 | 20 3 | Krankheiten | | | | | | | 3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: | | | | | | | 3.1.1 | Schwarzbeinigkeit; als schwarz- beinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 3.1.2 | Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen heraus- gereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegenge- blieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 | 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. 3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. |
(Textabschnitt unverändert) 4 Schadorganismen Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen. 5 Abgrenzung Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein. 6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1315/al52249-0.htm