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Synopse aller Änderungen der Pflanzkartoffelverordnung am 05.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Oktober 2021 durch Artikel 3 der 19. SaatGRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflKartV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand



| Anforderung | Vorstufenpflanzgut1
der Klasse | Basispflanzgut
der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse

PBTC | PB | S | SE | E | A | B

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8

1 | Fremdbesatz | | | | | | |

| Die Anzahl der Pflanzen, die nicht
hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte zugehören,
darf je Hektar höchstens betra-
gen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16

2 | Fehlstellen | | | | | | |

| Die Anzahl der Fehlstellen darf auf
100 Pflanzstellen höchstens be-
tragen: | | | 15 | 15 | 20 | 20 | 20

3 | Krankheiten | | | | | | |

3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von
folgenden Krankheiten befallen
sind, darf im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen je
100 Pflanzen höchstens betragen: | | | | | | |

3.1.1 | Schwarzbeinigkeit
(Pectobacterium spp.,
Dickeya spp.);
als schwarzbeinige Pflanze
gilt auch jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
schwarzbeinigen Pflanzen
liegengeblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2

3.1.2 | Candidatus Liberibacter
solanacearum Liefting
et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0

3.1.3 | Candidatus Phytoplasma
solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0

3.1.4 | Viruskrankheiten (Anzeichen
des Befalls mit Mosaikvirus
und Blattrollvirus); als virus-
kranke Pflanze gilt, außer im
Fall des § 9 Absatz 3 auch der
Nachwuchs nicht entfernter
Knollen herausgereinigter
Pflanzen sowie jede Stelle,
an der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegen-
geblieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0

3.1.5 | Potato spindle tuber viroid
(PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0

(Text alte Fassung) nächste Änderung

| 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1,
3.1.1
oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.

(Text neue Fassung)

| 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1 oder 3, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.


4 Schadorganismen

4.1 Quarantäneschadorganismen

4.1.1 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.

4.1.2 Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.

4.2 RNQPs

Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):

4.2.1 RNQP nach Nummer 3.1.2:

a) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder

b) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.

4.2.2 RNQP nach Nummer 3.1.3:

a) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder

b) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.

4.2.3 RNQP nach Nummer 3.1.5:

Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.

5 Abgrenzung

Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.

6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände

Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.



Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


1 Viruskrankheiten

1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:


Kategorie | Klasse | Viren insgesamt
v. H. der Probe

Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0

PB | 0,5

Basispflanzgut | S | 1,0

SE | 2,0

E | 2,0

Zertifiziertes Pflanzgut | A | 8,0

B | 10,0


1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

1.3.2 Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein.

2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.

2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:


Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut
der Klasse | Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse

PBTC | PB | S, SE, E | A, B

v. H. des Gewichtes

2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/
davon Nassfäule höchstens | 0 | 0,2/
0,2 | 0,5/
0,2 | 0,5/
0,2

2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf
mehr als einem Drittel der Oberfläche be-
fallen sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0

2.2.3 | Candidatus Liberibacter solanacearum
Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.4 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino
et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.5 | Ditylenchus destructor Thorne | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.6 | Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0

2.2.7 | Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0

2.2.8 | Stark geschrumpelte Knollen (ausge-
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0

2.2.9 | äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0

vorherige Änderung

2.2.10 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0



2.2.10 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.9 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0

2.2.11 | Anhaftende Erde und Fremdstoffe | | 1,0 | 1,0 | 2,0


Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

3 Sonstige Anforderungen

3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.

3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.