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Änderung § 4 PackungsV vom 15.03.2011

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§ 4 PackungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2011 geltenden Fassung
§ 4 PackungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1610
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Arzneimittel, denen auf Grund dieser Verordnung neue oder geänderte Messzahlen zugeordnet werden, sind vom pharmazeutischen Unternehmen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der neuen oder geänderten Messzahlen entsprechend zu kennzeichnen. Die auf Grund der jeweils gültigen Verordnung maßgeblichen Packungsgrößenkennzeichen sind bis zur Auftragung durch das pharmazeutische Unternehmen nach Satz 1 von der Meldestelle in den Arzneimitteldatenbanken einzutragen. Solange das pharmazeutische Unternehmen das Packungsgrößenkennzeichen nach Satz 1 nicht aufgetragen hat, gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Versorgung von Arztpraxen oder ärztlich geleiteten Einrichtungen mit Arzneimitteln können Krankenkassen und ihre Verbände mit Kassenärztlichen Vereinigungen oder mit Vertragsärzten durch Vereinbarungen, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zulässig sind, vorsehen, dass für die Verordnungen im Rahmen dieser Vereinbarungen die Packungsgrößenkennzeichen nach § 5 nicht angewendet werden.