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Unterabschnitt 2 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Abschnitt 2 Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen
Unterabschnitt 2 Ausstellung von Regionalnachweisen
§ 18 Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen
§ 18 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Regionalnachweis pro netto erzeugter Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn
- 1.
- eine gültige Registrierung der Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 vorliegt,
- 2.
- die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist,
- 3.
- die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist,
- 4.
- für die erzeugte Strommenge noch kein Regionalnachweis ausgestellt worden ist,
- 5.
- für die erzeugte Strommenge ein Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,
- 6.
- noch keine 24 Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 20 vergangen sind und
- 7.
- durch die Ausstellung des Regionalnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet wird.
(3) Dem Anlagenbetreiber und seinem Dienstleister ist es untersagt, einen Regionalnachweis für eine Strommenge zu beantragen,
- 1.
- für die kein Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,
- 2.
- die vor dem Kalendermonat der Anlagenregistrierung erzeugt worden ist oder
- 3.
- hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags entsprechend § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.
§ 19 Inhalte des Regionalnachweises
Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben:
- 1.
- die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
- 2.
- den ausstellenden Staat,
- 3.
- die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
- 4.
- den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
- 5.
- die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,
- 6.
- die Bezeichnung der Anlage und
- 7.
- die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.
§ 20 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für die Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen ist § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Liegt die in einem Kalendermonat erzeugte Strommenge, für die ein Regionalnachweis ausgestellt werden soll, unter 1 Kilowattstunde, so ist für das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desjenigen Kalendermonats maßgeblich, in dem die Erzeugung von 1 Kilowattstunde abgeschlossen wurde.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13160/b30010.htm