Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 9 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
|

Abschnitt 9 Nutzungsbedingungen

§ 52 Nutzungsbedingungen



1Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen der Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nutzungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister zu erlassen (Nutzungsbedingungen). 2Die Nutzungsbedingungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht. 4Die Nutzungsbedingungen können auch nachträglich mit einer Nebenbestimmung versehen werden.


§ 53 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens



Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Registerverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet kein Widerspruchsverfahren statt.


§ 54 (aufgehoben)






Anzeige