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Änderung § 6 AGOZV vom 01.12.2020

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§ 6 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 6 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anforderungen an Standardmaterial


(Text neue Fassung)

§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen


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(1) Standardmaterial muss



(1) Standardmaterial von Obstpflanzen muss

(Textabschnitt unverändert)

1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und

2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

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(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

b) den
in Anlage 2 Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.



(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Obstpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a) den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und

b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.


2. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

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3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.



3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

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(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der unter Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Schadorganismen vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.



(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

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(5) Standardmaterial muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

2. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.



(5) Standardmaterial von Obstpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Es muss dem Augenschein nach

a) frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und

b) praktisch frei sein von
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2. Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen.

3. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

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4. Standardmaterial von

a) Obstpflanzen
muss

aa)
einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes oder

bb)
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes

zugehören;

b) Gemüsepflanzen müssen einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören;

c) Zierpflanzen, die mit einer Bezugnahme
auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, müssen einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Standardmaterial darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.

(8) Standardmaterial kann durch Kryokonservierung erhalten werden.



4. Es muss

a)
einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

b)
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5. Es genügt den Anforderungen in Bezug
auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

(6) Standardmaterial von Obstpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.

(8) Standardmaterial von Obstpflanzen kann durch Kryokonservierung erhalten werden.