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Änderung § 3 AGOZV vom 01.12.2020
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§ 3 AGOZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 3 AGOZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Registrierung | |
(1) 1 Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken 1. in Verkehr bringen, 2. aus einem Drittland einführen oder, 3. im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfügungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren will, muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). 2 Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. 3 Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers, 2. Name der Person, a) die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder, b) im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Qualität, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit gemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann, 3. botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll, und 4. Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 3. (2) 1 Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. 2 Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde. | (Text neue Fassung) (3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde. |
(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden. (5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer 1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten oder 2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind, in den Verkehr bringt. (6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist. (7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung. (8) 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. 2 Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. 3 Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. 4 Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. |
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