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Änderung § 13 AGOZV vom 01.12.2020
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§ 13 AGOZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 13 AGOZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten | |
(1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält: 1. Bezeichnung 'EG-Qualität'; 2. Angabe 'DE'; 3. Registriernummer des Versorgers; 4. Kennzeichen der zuständigen Behörde; 5. Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird; 6. Ausstellungsdatum; 7. Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist; 8. Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung); 9. Sortenbezeichnung oder Bezeichnung der Pflanzengruppe; 10. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials; 11. wenn das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. 2 Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 zulässig. 3 Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. 4 Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. 5 Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig. (3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. 2 Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 zulässig. 3 Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. 4 Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. 5 Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig. (3) 1 Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. 2 Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt. |
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