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Änderung § 9 NiSV vom 16.06.2023
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§ 9 NiSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.06.2023 geltenden Fassung | § 9 NiSV n.F. (neue Fassung) in der am 16.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall | |
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben. | |
(Text alte Fassung) (2) Ultraschallanwendungen, insbesondere Anwendungen von fokussiertem Ultraschall, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden. | (Text neue Fassung) (2) Ultraschallanwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden. |
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