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Synopse aller Änderungen der NiSV am 16.06.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juni 2023 durch Artikel 1 der NiSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NiSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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NiSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2023 geltenden Fassung
NiSV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
§ 4 Fachkunde
§ 5 Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen
§ 6 Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten
§ 7 Fachkunde zur Anwendung von Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation
§ 8 Stimulation des Zentralen Nervensystems
§ 9 Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall
§ 10 Anwendung von Ultraschall an einer schwangeren Person
§ 11 Anwendung von Magnetresonanzverfahren
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5) Werte für Anlagen im Sinne dieser Verordnung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 3) Dokumentation der Anwendung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1) Fachkunde
(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Ultraschallgeräte, die

a) zu Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt pro Quadratzentimeter am Auge oder von mehr als 100 Milliwatt pro Quadratzentimeter am übrigen Körper führen können,

b) zu einem mechanischen Index größer als 0,4 oder einem thermischen Index größer als 0,7 führen können oder

c) zur Bildgebung zu nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden,

2. Lasereinrichtungen, die einen Laser der Klassen 1C, 2M, 3R, 3B oder 4 gemäß DIN EN 60825-1:2015 enthalten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ungepulste inkohärente optische Strahlung aussenden, deren Zweck es ist, einen Effekt auf das Zielgewebe auszuüben,



3. intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ungepulste inkohärente optische Strahlung aussenden, deren Zweck es ist, einen wesentlichen Effekt auf das Zielgewebe auszuüben,

4. Hochfrequenzgeräte, die hochfrequente elektromagnetische Felder

vorherige Änderung nächste Änderung

a) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen zu spezifischen Absorptionsraten oder Leistungsdichten führen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten können,

b) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu 10 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder

c) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu 110 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten,



a) im Frequenzbereich von mehr als 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen zu spezifischen Absorptionsraten oder Leistungsdichten führen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten können,

b) im Frequenzbereich von mehr als 100 Kilohertz bis zu 10 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder

c) im Frequenzbereich von mehr als 100 Kilohertz bis zu 110 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten,

5. Niederfrequenzgeräte, die im Frequenzbereich von 1 Hertz bis 100 Kilohertz elektrische oder magnetische Felder aussenden oder Ströme im Körper hervorrufen, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten,

6. Gleichstromgeräte, die elektrischen Gleichstrom (Kontaktstrom) von mehr als 0,5 Milliampere und Stromdichten von mehr als 8 Milliampere pro Quadratmeter im Körper hervorrufen können,

7. Magnetfeldgeräte, die statische Magnetfelder von mehr als 400 Millitesla erzeugen, einschließlich Magnetresonanztomographen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Anwendung zu nichtmedizinischen Zwecken: Anwendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient,

2. transkranielle Gleichstromstimulation: die Stimulation des Gehirns mittels Gleichstrom durch am Kopf angebrachte Elektroden,

3. transkranielle Wechselstromstimulation: die Stimulation des Gehirns mittels Wechselstrom durch am Kopf angebrachte Elektroden,

4. transkranielle Magnetfeldstimulation: die Stimulation des Gehirns durch Spulen, die Magnetfelder aussenden,

5. Anlage zur Stimulation des zentralen Nervensystems: eine Anlage zur transkraniellen Gleichstrom-, Wechselstrom- oder Magnetfeldstimulation oder eine gleichartige Anlage zur Stimulation des Rückenmarks,

6. transkutane elektrische Nervenstimulation: die Stimulation des peripheren Nervensystems durch am Körper angebrachte Elektroden,

7. elektrische Muskelstimulation: die Stimulation der Körpermuskulatur mit Stromimpulsen durch am Körper angebrachte Elektroden.



§ 4 Fachkunde


(1) 1 Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen, dass die Person, die die Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11 verfügt. 2 Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Anwendung. 3 Die Fachkunde soll dazu befähigen, das Behandlungsverfahren sicher anzuwenden, mit der Anwendung verbundene Risiken zu vermeiden und unvermeidliche Risiken sachgerecht zu minimieren.

(2) 1 Die Fachkunde umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. 2 Sie umfasst insbesondere Kenntnisse

1. der physikalischen Eigenschaften der von der Anlage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung,

2. der biologischen Wirkungen und der Risiken dieser Strahlung,

3. des Ausmaßes der Exposition,

4. des technischen Aufbaus der verwendeten Anlage und der einzuhaltenden Anwendungsregeln und

5. in Anatomie und Physiologie des Menschen sowie der Kriterien, die eine Behandlung ausschließen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden. 2 Sie ist auf dem aktuellen Stand zu halten. 3 Hierzu ist mindestens alle fünf Jahre eine Teilnahme an Fortbildungen erforderlich. 4 Eine entsprechende Schulung, Ausbildung oder Fortbildung kann auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen. 5 Aus den Inhalten muss sich ergeben, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind.



(3) 1 Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworben werden. 2 Sie ist auf dem aktuellen Stand zu halten. 3 Wurde die Fachkunde durch Schulung erworben, ist hierzu mindestens alle fünf Jahre eine Teilnahme an einer geeigneten Aktualisierungsschulung erforderlich. 4 Eine entsprechende Schulung, Aktualisierungsschulung, Ausbildung, Weiterbildung oder Fortbildung kann auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen. 5 Eine entsprechende Schulung oder Aktualisierungsschulung kann auch in der Schweiz erfolgen. 6 Aus den Inhalten der Schulung oder Aktualisierungsschulung muss sich ergeben, dass die betreffenden Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

§ 7 Fachkunde zur Anwendung von Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E erworben.

(2) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation kann darüberhinaus wie folgt erworben werden:

1. bei
approbierten Ärztinnen und Ärzten durch den Nachweis entsprechender fachlicher Kenntnisse gemäß ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung oder

2. durch eine Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie.

(3) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur elektrischen Muskelstimulation kann darüberhinaus durch eine Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie erworben werden.



(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 und 2 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.

(2) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.

(3) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil E Abschnitt 1 oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.

§ 9 Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall


(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben.

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(2) Ultraschallanwendungen, insbesondere Anwendungen von fokussiertem Ultraschall, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden.



(2) Ultraschallanwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5) Werte für Anlagen im Sinne dieser Verordnung


1. Hochfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 4)

a) Basisgrenzwerte für elektromagnetische Felder oder Ströme:


Frequenzbereich f | Spezifische
Absorptionsrate SAR
an Kopf und Rumpf (W/kg) | Spezifische
Absorptionsrate SAR
an den Extremitäten (W/kg) | Leistungsdichte S (W/m²)

100 kHz - 10 GHz | 2 | 4 |

10 GHz - 300 GHz | | | 10

Hinweise | Gemittelt über 6-Minuten-Intervalle und 10 g
zusammenhängendes Körpergewebe | Gemittelt über
68/f1.05-Minuten-Intervalle
und 20 cm² exponierte
Fläche (f in GHz)
Für örtliche Maximalwerte
gemittelt über 1 cm²
gelten 200 W/m²


b) Basisgrenzwerte für die innere elektrische Feldstärke:


Frequenzbereich | Innere elektrische Feldstärke in V m-1 (effektiv)

100 kHz - 10 MHz | 1,35x 10-4x f (f in Hz)


c) Referenzwerte für Kontaktströme:


Frequenzbereich | Maximale Kontaktstromstärke in mA

100 kHz - 110 MHz | 20


Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.

2. Niederfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 5)

a) Basisgrenzwerte für elektrische oder magnetische Felder oder Ströme:


Exposition | Frequenzbereich | Innere elektrische Feldstärke
in V m-1 (effektiv)

CNS-Gewebe am Kopf | 1 Hz - 10 Hz | 0,1/f (f in Hz)

| 10 Hz - 25 Hz | 0,01

| 25 Hz - 1.000 Hz | 4x 10-4x f (f in Hz)

| 1.000 Hz - 3 kHz | 0,4

| 3 kHz - 100 kHz | 1,35x 10-4x f (f in Hz)

Gewebe am Kopf und am Körper | 1 Hz - 3 kHz | 0,4

| 3 kHz - 100 kHz | 1,35x 10-4x f (f in Hz)


b) Referenzwerte für Kontaktströme:


Frequenzbereich | Maximale Kontaktstromstärke in mA

1 Hz - 2,5 kHz | 0,5

2,5 kHz - 100 kHz | 0,2x f (f in kHz)


Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.

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3. Grenzwertausschöpfung von Geräten, die gleichzeitig mehrere Frequenzen verwenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5)



3. Summationsregeln für Geräte, die gleichzeitig mehrere Frequenzen verwenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5)

a) Summationsformeln für spezifische Absorptionsraten SAR und Leistungsdichten S

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Formel (BGBl. 2018 I S. 2191)




Formel (BGBl. 2018 I S. 2191)


mit

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SARi = Beitrag zur SAR durch die Exposition bei der Frequenz i,
SARB = SAR-Basisgrenzwert gemäß Anhang 1 Nummer 1 a),
Si = Beitrag zur Leistungsdichte durch die Exposition bei der Frequenz i,
SB = Basisgrenzwert für die Leistungsflussdichte gemäß Anhang 1 Nummer 1 a)



SARi = Beitrag zur SAR durch die Exposition bei der Frequenz i,
SARB = SAR-Basisgrenzwert gemäß Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a,
Si = Beitrag zur Leistungsdichte durch die Exposition bei der Frequenz i,
SB = Basisgrenzwert für die Leistungsflussdichte gemäß Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a

b) Summationsformeln für induzierte elektrische Felder Ei

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Formel (BGBl. 2018 I S. 2192)




Formel (BGBl. 2018 I S. 2192)


mit

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Ei,j = Beitrag des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j,
EB,j = Basisgrenzwert des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 1 a) und Nummer 2 a)



Ei,j = Beitrag des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j,
EB,j = Basisgrenzwert des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j, gemäß Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a

c) Summationsformeln für Kontaktströme Ij

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Formel (BGBl. 2018 I S. 2192)




Formel (BGBl. 2018 I S. 2192)


mit

vorherige Änderung nächste Änderung

Ij = Beitrag des Kontaktstromes bei der Frequenz j,
IR1,j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 1 c)
IR2,j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 2 b)



Ij = Beitrag des Kontaktstromes bei der Frequenz j,
IR1,j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b
IR2,j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1) Fachkunde




Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde


Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde

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1. Übersicht: Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde

Die
Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben:



Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben.

Abschnitt 1: Übersicht Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde

Tabelle 1: Fachkunde-Module



Kürzel | Module | Mindest-
anzahl LE

Erwerb der Fachkunde

GK | Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde | 80

OS | Optische Strahlung | 120

US | Ultraschall | 40

EK | EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik | 40

ES | EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation | 24

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Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung)



Aktualisierung der Fachkunde (Aktualisierungsschulung)

AGK | Aktualisierung von GK | 2

AOS | Aktualisierung von OS | 6

AUS | Aktualisierung von US | 6

AEK | Aktualisierung von EK | 6

AES | Aktualisierung von ES | 6

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Fachkundegruppe | Bezug | Erwerb | Aktualisierung




Tabelle 2: Fachkundegruppen


Fachkundegruppe | Bezug | Erwerb | Aktualisierung

| | erforderliche Module | LE | erforderliche Module | LE

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Laser/Intensive Lichtquellen | § 5 NiSV | GK, OS | 200 | AGK, AOS | 8



Laser/Intensive
Lichtquellen
| § 5 NiSV | GK, OS | 200 | AGK, AOS | 8

Ultraschall | § 9 NiSV | GK, US | 120 | AGK, AUS | 8

EMF-Kosmetik | § 6 NiSV | GK, EK | 120 | AGK, AEK | 8

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EMF-Stimulation | §§ 7, 8 NiSV | ES | 24 | AGS, AES | 6


2.
Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen



EMF-Muskelstimulation | § 7 Absatz 1 NiSV | ES | 24 | AES | 6

EMF-Stimulation | § 7 Absatz 2 NiSV | ES | 24 | AES | 6


EMF-Stimulation zu
kosmetischen Zwecken | § 7 Absatz 3 NiSV | GK, ES | 104 | AGK, AES | 8


Abschnitt 2:
Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen

Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).

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Modul | Fachkundegruppe

| Laser/Intensive
Lichtquellen | Ultraschall | EMF-Kosmetik | EMF-Stimulation

GK | x | x | x |

OS | x | | |

US | | x | |

EK | | | x |

ES | | | | x


Die
Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde' und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'optische Strahlung' erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde' und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Elektromagnetische Felder in der Kosmetik' erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte zur Stimulation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Elektromagnetische Felder zur Stimulation' erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde' und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Ultraschall' erworben.

3.
Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B



Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (Fachkundegruppe Laser/Intensive Lichtquellen) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde' und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'optische Strahlung' erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken (Fachkundegruppe EMF-Kosmetik) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde' und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Elektromagnetische Felder in der Kosmetik' erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Muskelstimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Elektromagnetische Felder zur Stimulation' erworben. Zusätzlich ist der in Teil E Abschnitt 2 beschriebene Nachweis erforderlich.

Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation
oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Stimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Elektromagnetische Felder zur Stimulation' erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite (Fachkundegruppe EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde' und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Elektromagnetische Felder zur Stimulation' erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von
Ultraschall (Fachkundegruppe Ultraschall) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde' und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls 'Ultraschall' erworben.

Abschnitt 3:
Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls 'Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde' ist nicht erforderlich, wenn eine Person

1. eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,

2. einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,

3. die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder

4. am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.

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Der Tag des Eintritts der jeweiligen Bedingung nach Ziffer 1 bis 4 gilt als Bezugsdatum im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 3. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 5. Dezember 2021, gilt stattdessen dieser Stichtag als Bezugsdatum.

Teil B: Fachkunde-Modul 'Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde'

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 80)

1. Anatomie

2. Beurteilung der Haut

3. Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde

4. Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung

5. Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung

6. Aufklärung von Personen

7. Übungen

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Praktikum

9.
Prüfung



8. Prüfung

Teil C: Fachkunde-Modul 'Optische Strahlung'

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 120)

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde

3. Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung

4. Biologische Wirkungen optischer Strahlung

5. Risiken

6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung

8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen

10. Kombinationsgeräte

11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

12. Übungen

vorherige Änderung nächste Änderung

13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht



13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung

14. Prüfung

Teil D: Fachkunde-Modul 'Elektromagnetische Felder (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik'

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Anatomie und Physiologie

3. Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder

4. Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern

5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern

7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen

9. Kombinationsgeräte

10. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

11. Übungen

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht



12. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung

13. Prüfung

Teil E: Fachkunde-Modul 'Elektromagnetische Felder (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation'

vorherige Änderung nächste Änderung

Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.



Abschnitt 2 enthält Anforderungen, die sich nur auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1 beziehen. Die Anforderungen in Abschnitt 1 beziehen sich dagegen auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1, 2 und 3.

Abschnitt 1: Übersicht
der Inhalte des Fachkunde-Moduls

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 24)

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation

3. Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder

4. Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern

5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern

7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen

9. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

10. Übungen

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht



11. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung

12. Prüfung

vorherige Änderung

 


Abschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen für den Erwerb der Fachkunde nach § 7 Absatz 1

Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin oder Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin oder Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

Teil F: Fachkunde-Modul 'Ultraschall'

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde

3. Physikalische Grundlagen von Ultraschall

4. Biologische Wirkungen von Ultraschall

5. Risiken

6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall

8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen

10. Kombinationsgeräte

11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

12. Übungen

13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht

14. Prüfung