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Änderung § 4 DIFG vom 17.07.2020
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§ 4 DIFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 4 DIFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
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(Text alte Fassung) § 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich 1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und 2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben. (2) 1 Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2 Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. |
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